Der Bundestag hat am 18.11.2021 ein neues Gesetz zur Corona-Pandemie verabschiedet. In dem Gesetz werden auch Regelungen zum Arbeitsschutz getroffen. Gelten sollen die neuen Maßnahmen ab dem 25.11.2021.
Wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung von 3G am Arbeitsplatz. Bundesweit dürfen Arbeitsstätten nur noch betreten werden, wenn Genesenennachweis, Impfnachweis oder Testnachweis vorliegen. Gelten soll dies für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
Dies bedeutet im Ergebnis erstmals eine Test- oder Impfflicht am Arbeitsplatz. Nach der weitgehenden Formulierung des Gesetzes dürften von dieser Neuerung die meisten Arbeitnehmer betroffen sein. Arbeitnehmer, die weder geimpft noch getestet sind, dürfen den Betrieb nur noch betreten, wenn sie vor Ort ein Testangebot wahrnehmen. Anders als bei vorherigen Regelungen ist der Anwendungsbereich damit nicht mehr auf körpernahe Tätigkeiten beschränkt.
Die Arbeitgeber sind ihrerseits nach dem Gesetz verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel zu überwachen und zu dokumentieren.
Außerdem führt das Gesetz die Homeoffice-Pflicht wieder ein. Diese Pflicht galt bereits im Frühjahr, war aber zuletzt nicht mehr in Kraft. Arbeitgeber sind also wieder verpflichtet, Arbeitnehmern Tätigkeiten von zuhause aus zu ermöglichen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Arbeitnehmer sind allerdings nun ebenso verpflichtet, das Angebot auch anzunehmen. Sie können es aber ablehnen, wenn – so das Gesetz – „Gründe entgegenstehen“. Da das Gesetz die Gründe nicht weiter einschränkt, wird hier eine Vielzahl von Gründen in Betracht kommen, an die keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften.