Kündigung

Arbeitszeugnis: Beweislast für die Note „Gut“

14.11.2024 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Beweislast im Zusammenhang mit der Bewertung von Arbeitszeugnissen

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 02.07.2024, Aktenzeichen 5 Sa 108/23) wurde die Beweislast im Zusammenhang mit der Bewertung von Arbeitszeugnissen thematisiert.

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete als Schulbegleiter und Integrationsassistent für Schüler. Der beklagte Arbeitgeber erteilte ihm ein Arbeitszeugnis, das seine Leistungen als „immer selbstständig, sorgfältig und stets zu unserer Zufriedenheit“ bewertete. Der Arbietnehmer war mit dieser Formulierung unzufrieden und argumentierte, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er forderte eine Änderung des Zeugnisses in die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab. Der Arbeitgeber, so das Gericht, habe den Zeugnisanspruch des ArbN bereits erfüllt. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen, wenn ihm eine durchschnittliche oder befriedigende Leistung bescheinigt wird. Im Gegensatz dazu muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat, wenn eine nur ausreichende oder schlechtere Bewertung erteilt wird.

Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ eine befriedigende Leistung im mittleren bis oberen Bereich bescheinigt, was einer durchschnittlichen Bewertung entspricht. Diese Einschätzung wurde als nachvollziehbar erachtet, da der Arbeitnehmer erst kurz vor Beginn seiner Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung absolviert hatte. Das Gericht betonte, dass oft erst langjährige Berufserfahrung zu guten oder sehr guten Leistungen führt.

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer, die eine bessere Bewertung anstreben, in der Lage sein müssen, nachzuweisen, dass sie in Bezug auf Leistung und Verhalten während ihrer Beschäftigung über dem Durchschnitt lagen. Dies kann in der Praxis jedoch oft schwierig sein.

Für Arbeitnehmer ist es daher ratsam, bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen auf formale Mängel zu achten, da Klagen gegen durchschnittliche Zeugnisse in der Regel geringere Erfolgsaussichten haben. Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Leistungen und Erfolge während der Beschäftigung kann hilfreich sein, um im Falle einer Auseinandersetzung besser argumentieren zu können.

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