Das Arbeitsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 25.04.2024, Az. 8 Ca 423/24, über folgen-den Fall zu entscheiden: Der Kläger, seit dem 01.12.2020 als „Call Center Agent Bürger-dienste“ bei der beklagten Stadt beschäftigt, war zunächst in Teilzeit mit rund 65 % einer Voll-zeitstelle angestellt. Es wurden jedoch wiederholt befristete Erhöhungen der Arbeitszeit auf bis zu 100 % einer Vollzeitstelle vereinbart, zuletzt bis zum 31.08.2024. Der Kläger hielt die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für rechtswidrig und klagte auf Feststellung, dass seine Arbeitszeit dauerhaft 100 % der tariflichen Vollzeitstunden beträgt.
Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und erklärte die Befristung der Arbeitszeiterhö-hung für unwirksam. Es stellte fest, dass eine Arbeitszeiterhöhung von mehr als 25 % gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als erheblich gilt und eine solche Befristung ohne sachlichen Grund eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Ein sachlicher Grund für die Befristung der Arbeitszeiterhöhung lag jedoch nicht vor. Die Tä-tigkeit im "Front Office" sei eine dauerhafte Aufgabe und nicht nur vorübergehend erforderlich. Daher sei der Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht gegeben. Die beklagte Stadt beschäftige aufgrund ihrer Größe dauerhaft viele Mitarbeiter im "Front Office" und setze zudem regelmäßig das System der befristeten Arbeitszeitaufstockung ein. Der Wunsch der Stadt, dass sich die Mitarbeiter ständig neu bewähren müssten, wurde vom Ge-richt ebenfalls nicht als ausreichender Grund anerkannt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts. Zwar findet das TzBfG keine Anwendung auf die Befristung einzelner Ar-beitsbedingungen, jedoch muss bei einer erheblichen befristeten Arbeitszeiterhöhung zur Ver-meidung einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) ein sachlicher Grund vorliegen, der auch die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG).