Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, sog. Arbeit auf Abruf. Legen sie die Dauer der Arbeitszeit dabei nicht fest, so gelten gesetzlich 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine hiervon abweichende Auslegung zur Höhe der Arbeitszeit kommt nach einem Urteil des BAG auch nur ausnahmsweise in Betracht, Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 2009 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. Es wurde eine Arbeit auf Abruf vereinbart, jedoch ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich festzulegen. Die Klägerin wurde je nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem die Klägerin in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich monatlich 103,2 Stunden gearbeitet hatte, verringerte sich der Umfang der Arbeitszeit ab dem Jahr 2020. Die Klägerin machte daher geltend, dass sie auch weiterhin für insgesamt 103,2 Stunden monatlich eingesetzt werden müsse und verlangte die Zahlung der Lohndifferenz.
Die Klägerin hatte vor Gericht nur teilweise Erfolg: Sie habe nur in den Fällen einen Anspruch auf Lohnnachzahlung, in denen in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung für weniger als 20 Stunden erfolgt war. Ein weitergehender Anspruch auf Beschäftigung in einem höheren zeitlichen Umfang bestehe jedoch nicht. Denn nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG gelte kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart, soweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf vereinbart haben.
Gründe, eine hiervon abweichende Auslegung vorzunehmen, gebe es im vorliegenden Fall nicht. Die Parteien könnten zwar ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Hierfür reiche aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Diesem Verhalten könne nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber sich in Zukunft an eine höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden wolle. Auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten, rechtfertige nicht die Annahme, er wolle dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang arbeiten