Das unerlaubte Aufladen eines privaten Fahrzeugs an einer 220 Volt Steckdose des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich, so das LAG Düsseldorf, Az. 8 Sa 244/23.
Das LAG hatte über folgenden Fall zu verhandeln: Der klagende Arbeitnehmer war als Rezeptionist in dem Beherbergungsbetrieb der beklagten Arbeitgeberin tätig. Er fuhr ein Hybridauto, welches er mindestens in einem Fall so vor der Herberge parkte, dass er dieses über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufladen konnte. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers war vor dem Arbeitsgericht Duisburg zunächst erfolgreich. In dem daraufhin von der Arbeitgeberin angestrengten Berufungsverfahren war das LAG Düsseldorf ebenfalls der Ansicht, dass die Kündigung voraussichtlich unwirksam sei.
Es führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder einer Ladestation erfolge. Es spreche jedoch viel dafür, dass die Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Die Kosten für den Ladevorgang hätten lediglich 0,4076 Euro betragen. Daher sei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung ausreichend gewesen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien daher auf einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung mit einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet werde.