Kündigung

Arbeitgeber muss für abgesagte Hochzeit aufkommen

25.05.2022 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Mitarbeiterin auf Grund der Coronainfektion des Geschäftsführers in Quarantäne

Der Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen, wenn eine Mitarbeiterin auf Grund der Coronainfektion ihres Vorgesetzten in Quarantäne muss und daher ihre eigene Hochzeit absagt, so das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 14.02.2022, Az. 4 Sa 457/21.

In dem entschiedenen Fall kam der Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Italienurlaub zurück. Anstatt sich wegen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zu isolieren, erschien er zur Arbeit. Auch auf Abstands- oder Maskenregelungen achtete er nicht: In zwei Fällen fuhr er mit der klagenden Arbeitnehmerin in einem PKW zu Auswärtsterminen, wobei beide keinen Mund-Nasen-Schutz trugen.

Kurz darauf wurde bei dem Geschäftsführer eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt. Als Kontaktperson erhielt die Klägerin eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt. Sie musste daraufhin ihre eigene kirchliche Hochzeit mit anschließender Feier absagen, die im Quarantänezeitraum hätte stattfinden sollen. Die für Veranstaltungsort, Caterer, Band usw. bereits gezahlten rund 5.000,00 Euro machte sie als Schadensersatz gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Der Arbeitgeber habe gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, als der Geschäftsführer mit der Klägerin trotz Erkältungssymptomen in einem Auto zu Auswärtsterminen fuhr. Hierdurch war gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Coronaschutzverordnung verstoßen worden. Diese sah vor, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine Maske zu tragen sei.

Die Beklagte konnte sich auch nicht erfolgreich auf den Einwand berufen, dass der Schaden nicht adäquat kausal durch ihre Pflichtverletzung verursacht worden sei. Sie machte geltend, dass der Schutzzweck der Coronaregelungen nicht auch die Aufwendungen der ausgefallenen Hochzeit umfassen würde. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Einhaltung der Coronaregelungen sowohl eine Infektion als auch eine Einstufung als Kontaktperson und damit eine Quarantäneanordnung vermeiden könnte.

Das Gericht sah zudem keine Mitschuld der Klägerin darin, dass sie bei den Autofahrten ebenfalls keine Maske getragen hatte. Es könne von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auf die Fahrt in zwei getrennten Autos bestehe. Der Klägerin wurde daher der Schadensersatzanspruch zugesprochen.

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