Kündigung

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach Kündigung

20.06.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber kann in einem Kündigungsschutzprozess Auskunft über die Vermittlungsangebote verlangen.

Der Arbeitgeber kann in einem Kündigungsschutzprozess Auskunft über die Vermittlungsan-gebote verlangen, die die Bundesagentur für Arbeit dem gekündigten Arbeitnehmer unterbreitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19, entschieden.

Die möglicherweise lange Dauer eines Kündigungsschutzprozesses stellt für den Arbeitge-ber ein hohes Risiko dar. Erweist sich am Ende des Verfahrens die Kündigung als unwirksam, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den sogenannten Annahmeverzugslohn zahlen. Der Arbeitnehmer erhält also Lohn in Höhe der arbeitsvertraglich vereinbarten Ver-gütung, obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat, da der in der Kündigung genannte Beendigungszeitpunkt bereits überschritten wurde.

Eine Möglichkeit, den Annahmeverzugslohn zu kürzen, besteht nur im Ausnahmefall. Eine Kürzung erfolgt zum einen dann, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit tatsächlich eine anderweitige Arbeit aufgenommen hat. Zum anderen ist eine Kürzung möglich, wenn der Arbeitnehmer den Erwerb „böswillig unterlässt“, indem er keine andere Beschäftigung auf-nimmt. Letzteres konnten Arbeitgeber bislang praktisch nur schwer beweisen. Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erhalten sie jedoch eine gewisse Beweiserleichterung: Sie können den Arbeitnehmer auffordern, die ihm von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge für eine neue Arbeitsstelle vorzulegen. Dieser muss im Anschluss dem Arbeitgeber die Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen.

Aus der Nichttannahme eines Vermittlungsvorschlags allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass die potentielle Vergütung für den Arbeitsplatz angerechnet werden muss. Denn eine Anrechnung setzt ein „böswilliges“ Unterlassen voraus. Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Arbeitsmöglichkeit dem Arbeitnehmer zumindest zumutbar war. Dass eine Zumutbarkeit vorlag, muss allerdings weiterhin vom Arbeitgeber bewiesen werden.

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