Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 27.01.2023 – Aktenzeichen 13 Sa 1007/22) hat über den Fall einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs entschieden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für mindestens 10 Minuten ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, um ein nahegelegenes Cafe zu besuchen. Für die Dauer des Besuchs meldete die Arbeitnehmerin sich nicht bei dem Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers ab. In der Zeiterfassung war der Besuch also nicht als Pause sondern als Arbeitszeit erfasst. Als der Arbeitgeber sie mit dem Vorfall konfrontierte, stritt die Arbeitnehmerin zunächst ab, den Betrieb verlassen und eine Pause gemacht zu haben. Erst nachdem der Arbeitgeber zum Beweis Fotos vorlegte, räumte die Arbeitnehmerin ein, eine Pause gemacht zu haben und insofern die Arbeitszeit nicht korrekt erfasst zu haben. Hierauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Landesarbeitsgericht entschied nun: Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt.
Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist.
Einen solchen Fall hat das Landesarbeitsgericht vorliegend angenommen. Dadurch, dass der Arbeitgeber auf die Angaben der Mitarbeiter bei der Zeiterfassung vertrauen muss, sei ein Vertrauensverstoß in diesem Bereich besonders gravierend. Das Vertrauensverhältnis sei durch die Falschangabe der Arbeitnehmerin derart stark beschädigt, dass eine weitere Beschäftigung nicht zumutbar sei. Die Arbeitnehmerin, so das LAG, musste auch vor der Kündigung nicht abgemahnt werden: Denn sie hatte den Arbeitgeber im Gespräch nach dem Vorfall bewusst über den Vorgang getäuscht und so durch diese erneute schwere Täuschung unter Beweis gestellt, dass mit einer Besserung nicht gerechnet werden musste.