Kündigung

Fristlose Kündigung nach sexistischem Witz

03.07.2023 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Kündigung wegen sexistischem Witz auf Weihnachtsfeier

Ein sexistischer Witz auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so das Arbeitsgericht Elmshorn in seinem Urteil vom 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501 e/22. Eine entspannte Atmosphäre auf der Weihnachtsfeier ändere hieran nichts, denn eine unerwünschte sexuelle Bemerkung könne eine sexuelle Belästigung darstellen.

Das Arbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der 32jährige Kläger war seit 2019 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigte sechs Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin. Auf der gemeinsamen Weihnachtsfeier sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem weder der Kläger passend zahlen noch die Kollegin wechselnd konnte, äußerte der Kläger vor den anderen Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich daraufhin beim Arbeitgeber, welcher einige Tage später gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärte.

Das Arbeitsgericht wies die daraufhin eingelegte Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Es stellte klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung sein können. Diese können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Vorliegend sei dies auch der Fall: Das Verhalten des Klägers stelle eine sexuelle Belästigung und eine schwere und frauenfeindliche Beleidigung dar. Durch die Äußerung werde die Kollegin zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Dabei entschuldige es den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier änderten nichts an der Bewertung. Denn eine solche gegenüber den Kollegen getätigte Äußerung sei geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen.

Auch auf die unmittelbare Reaktion der Kollegin komme es nicht an. Das Verhalten des Opfers könne die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Zu Lasten des Klägers kam hinzu, dass er sich weder entschuldigt noch anschließend Reue gezeigt habe. Daher sei auch eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass seine Äußerung so nicht von seinem Arbeitnehmer hingenommen werden konnte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt.

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