Seit dem 15.03.2022 gilt in Deutschland die einrichtungsbezogene Impfpflicht – nach derzeitiger Gesetzeslage jedenfalls bis zum Ende dieses Jahres.
Mitarbeiter in der Pflege sollen nach dieser Pflicht gegen das Corona-Virus geimpft sein. Bis heute umstritten sind jedoch die genauen arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Pflicht. Insbesondere ist umstritten, ob ungeimpfte Arbeitnehmer generell unbezahlt freigestellt werden dürfen.
Hierzu hat nun das Arbeitsgericht Gießen ein Urteil getroffen: Nach dem am 08.11.2022 ergangenen Urteil (Aktenzeichen: 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22) soll es für freigestellte ungeimpfte Arbeitnehmer keinen Lohn geben.
Ähnlich hatte bereits das Arbeitsgericht Köln entschieden (Urteil v. 21.07.2022 – 8 Ca 1779/22). Umstritten ist die Frage im Wesentlichen deshalb, weil das Infektionsschutzgesetz nicht eindeutig ein zwangsläufiges Tätigkeitsverbot vorsieht. Teilweise wird vertreten, dass ungeimpfte Kräfte nur dann nicht tätig sein dürfen, wenn die Behörden ausdrücklich ein Verbot aussprechen. Das Arbeitsgericht Gießen befand jedoch, dass Arbeitgeber aufgrund der Wertung des Infektionsschutzgesetzes selbst entscheiden dürften, ob sie nach ihrem Hygienekonzept weiter ungeimpfte Arbeitnehmer tätig werden ließen. Da das Gesetz selbst das Zeil geimpfter Arbeitnehmer setze, könne der Arbeitnehmer nicht verlangen, ungeimpft beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber dürfe die Arbeitsleistung nach seinem Hygienekonzept ablehnen. In der Konsequenz gehe dann auch der Lohnanspruch verloren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auch eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gibt es nach wie vor nicht. Hier dürften daher auch andere Ansichten vertretbar sein.