Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, so hat er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, § 4 KSchG. Hält er diese Frist nicht ein, so gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn keine Kündigungsgründe vorliegen.
Der Arbeitnehmer darf sich diesbezüglich auch nicht auf jede Auskunft des Betriebsrats verlassen. Auch wenn dieser Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen ist, so muss sich der Arbeitnehmer selbst darum kümmern, ob und wie er nach Ausspruch einer Kündigung gegen diese vorgehen kann, so das LAG Hamm in seinem Urteil vom 11.01.2022, 14 Sa 938/21.
In dem entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer am 29.10.2020 von seinem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Er erkundigte sich bei dem Betriebsratsvorsitzenden, was nun zu tun sei. Der Betriebsratsvorsitzende teilte mit, dass er nichts veranlassen müsse und der Betriebsrat die Angelegenheit klären würde. Der Arbeitnehmer wartete dementsprechend weiter ab, ohne selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten. Erst am 24.11.2020 setzte der Betriebsrat den späteren Rechtsanwalt des Klägers über die Kündigung in Kenntnis. Dieser erhob daraufhin sofort Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Im Ergebnis ohne Erfolg: Die Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht Herford als auch anschließend vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht stellte dabei entscheidend auf die Nichteinhaltung der in § 4 KSchG vorgesehenen Dreiwochenfrist durch den Kläger ab. Der Kläger habe sich nicht auf die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden verlassen dürfen, dass er keine Klage erheben müsse. Der Betriebsratsvorsitzende sei zur Erteilung einer solchen Auskunft objektiv nicht geeignet. Der Betriebsrat vertrete die Arbeitnehmer in kollektivrechtlichen Fragen, jedoch nicht bei Einzelinteressen, insbesondere nicht bei der Durchsetzung individueller Ansprüche. Auch subjektiv hätte dem Kläger dies bewusst sein müssen, da der Betriebsrat erst seit 2019 bestand. Daher konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Betriebsratsvorsitzende durch seine bisherige Betriebsratstätigkeit hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in individualrechtlichen Fragen erlangt habe. Auf Grund der objektiv und subjektiv schuldhaften Versäumung der Klagefrist kam auch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Betracht.