Minijobber müssen bei gleicher Tätigkeit genauso vergütet werden wie Voll- oder Teilzeitangestellte, entschied das Landesarbeitsgericht München, Az. 10 Sa 582/21. Eine Differenzierung im Stundenlohn zwischen „hauptamtlichen“ und „nebenamtlichen“ Arbeitnehmern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
In dem vom LAG München entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber Rettungssanitäter sowohl auf Minijobbasis als auch als Teil- oder Vollzeitkräfte. Die Tätigkeit der Beschäftigten selbst unterschied sich jedoch nicht. Für Voll- und Teilzeitbeschäftigte zahlte er einen Stundenlohn von 17,00 Euro, für Minijobber hingegen nur einen Stundenlohn von 12,00 Euro. Der Kläger, der auf Minijobbasis angestellt war, forderte ebenfalls eine Bezahlung von 17 Euro pro Stunde. Daher verklagte er seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Lohndifferenz.
Vor Gericht begründete der Arbeitgeber die unterschiedliche Bezahlung damit, dass er die Voll- und Teilzeitangestellten im Gegensatz zu den Minijobbern in einem Schichtsystem einteilen könne. Geringfügig Beschäftigte hätten dagegen die Möglichkeit, ihre Dienste nach Art der Einsätze und ihrer zeitlichen Lage frei zu wählen. Sie erhielten vom Arbeitgeber jeweils Einsatzanfragen, über deren Annahme sie frei entscheiden konnten. Nach Ansicht des Arbeitgebers habe daher der Kläger erhebliche Vorteile durch diese Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung. Der geringere Stundenlohn sei ein Ausgleich für die flexiblen Arbeitszeiten. Zudem machte der Arbeitgeber geltend, dass die Beschäftigung von Minijobbern zu einer höheren Planungsunsicherheit und einem höheren Planungsaufwand bei ihm führe.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht München verstößt der Arbeitgeber mit dieser Ungleichbehandlung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe reichten dem Landesarbeitsgericht als sachliche Rechtfertigung jedoch nicht aus. Der geringere Planungsaufwand bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten könne keinen höheren Stundenlohn für diese rechtfertigen. Zudem sei anzunehmen, dass der Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Minijobbern auch Vorteile habe. Dieser habe selbst angegeben, dass er durch die Beschäftigung von Minijobbern kurzfristige Lücken im Einsatzplan füllen könne. Der Arbeitgeber habe zudem übersehen, dass er ohnehin auf Grund seines Direktionsrecht berechtigt sei, seine Mitarbeiter in Arbeitsschichten einzuteilen. Diese Selbstverständlichkeit könne nicht zu einer höheren Entlohnung für die gleiche Tätigkeit führen. Daher gab das Landesarbeitsgericht der Klage auf Zahlung der Lohndifferenz statt.