Die Bundesregierung hat mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, dass Arbeitgeber ab dem 20.04.2021 eine Testpflicht trifft.
Nach der Verordnung müssen Arbeitgeber mindestens einen Corona-Test pro Woche anbieten.
Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die nicht nur im Home-Office beschäftigt werden. Wer ausschließlich von der Wohnung aus arbeitet, hat keinen Anspruch auf einen Test.
Arbeitnehmer, die wegen ihrer Arbeit in erhöhtem Maße Kontakt zu anderen Personen haben, steht ein Recht auf zwei Tests pro Woche zu. Geplant ist darüber hinaus, dass in Zukunft allen Arbeitnehmern im Betrieb zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
Welche Art von Test der Arbeitgeber anbietet, ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen sowohl ein Selbsttest (Antigen-Test) als auch ein PCR-Test durchgeführt werden. Der Arbeitgeber darf auch anbieten, dass der Test durch geschultes Personal durchgeführt wird.
Problematisch ist die Frage, wann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Testdurchführung verpflichten kann. Grundsätzlich greift ein Corona-Test in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein und kann deshalb nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass in Fällen, in denen eine erhöhte Gefahr besteht, das Interesse des Arbeitgebers an einer Testdurchführung auch überwiegen kann. In einigen Bundesländern gibt es auch bereits Testpflichten für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt.