Kündigung

Neues befristetes Arbeitsverhältnis mit altem Arbeitgeber?

12.04.2021 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Soll ein Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit bestehen, also von vorneherein nach einer bestimmten Zeit enden, muss ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dies ist jedoch im Grundsatz nur möglich, wenn es einen besonderen sachlichen Grund gibt. Ansonsten kann eine Befristung nur für eine Höchstdauer von zwei Jahren vereinbart werden, wobei dies auch nur dann möglich ist, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Vergangenheit noch kein Arbeitsverhältnis eingegangen waren. Bestand schon einmal ein Arbeitsverhältnis, ist die sachgrundlose Befristung nicht möglich.

Von letzterer Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot einer sachgrundlosen befristeten Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber soll in den Fällen nicht gelten, in denen es unzumutbar wäre. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Zu dem Fall der ganz anders gearteten Tätigkeit führte das Bundesarbeitsgericht nun aus (Urteil v. 16.09.2020 – Az. 7 AZR 552/19): Nicht jede Aus- und Weiterbildung ist hiermit gemeint. Eine ganz andere Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn diese den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähigt, die zwar nicht einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Tätigkeit etwa in einer anderen Branche gleichkommen, aber der Erwerbsbiographie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung geben.

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