Kündigung

Unwirksamkeit Aufhebungsvertrag

25.05.2022 -

Aktuelle Meldung Arbeitsrecht

Beim Aufhebungsvertrag ist das "Gebot des fairen Verhandelns“ zu berücksichtigen

Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer beenden, so kann er ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anbieten. Dieses Vorgehen ist für den Arbeitgeber vorteilhaft, denn der Aufhebungsvertrag kann vom Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall erfolgreich gerichtlich angegriffen werden. Jedoch hat der Arbeitgeber beim Abschluss des Aufhebungsvertrages das „Gebot des fairen Verhandelns“ zu berücksichtigen. Zudem kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten, wenn dieser durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers zustande gekommen ist.

In seinem Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21, musste sich das BAG mit der möglichen Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages beschäftigen. In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Teamkoordinatorin im Verkauf bei der Beklagten tätig. Es bestand der Verdacht, dass sie unberechtigterweise in der EDV die Einkaufspreise reduziert hatte, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspielen. Am 22.11.2019 führten daher der Geschäftsführer der Beklagten und sein Prozessbevollmächtigter ein Gespräch mit der Klägerin. Dabei legten sie ihr einen Aufhebungsvertrag vor, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2019 vorgesehen war. Nach einer zehnminütigen Pause, in der die drei Beteiligten schweigend am Tisch gesessen hatten, unterzeichnete die Klägerin den Vertrag

Die weiteren Einzelheiten des Gesprächs waren zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptete, ihr sei angedroht worden, dass im Falle der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine außerordentliche Kündigung sowie eine Strafanzeige gegen sie erfolge. Sie habe darum gebeten, eine längere Bedenkzeit

Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass der Aufhebungsvertrag auch dann wirksam zustande gekommen war, wenn die Darstellung der Klägerin zutreffe. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages scheide mangels widerrechtlicher Drohung durch die Beklagte aus. Ein verständiger Arbeitgeber dürfe bei dem vorliegenden Sachverhalt sowohl den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzung wurde er nicht bloß eine Abmahnung aussprechen. Eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung und Strafanzeige durch die Beklagte wäre daher nicht widerrechtlich erfolgt.

Auch das „Gebot des fairen Verhandelns“ sei nicht durch die Beklagte verletzt worden. Es seien keine besonders unangenehmen Rahmenbedingungen geschaffen worden, die eine psychische Drucksituation erzeugt hätten. Auch den Umstand, dass die Beklagte nur die sofortige Annahme des Aufhebungsvertrages akzeptierte, ließ das BAG nicht ausreichen. Der dadurch aufgebaute Druck sei nicht unfair, sondern noch arbeitsrechtlich zulässig.

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