Ob dies zulässig ist kommt auf den Einzelfall an. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, bestimmte Arbeitnehmer von der Zahlung des Weihnachtsgeldes auszunehmen, kann eine Streichung des Weihnachtsgeldes zulässig sein. Wenn die Streichung des Weihnachtsgeldes allerdings ohne sachlichen Grund erfolgt und damit willkürlich, dürfte die Zulässigkeit der Streichung des Weihnachtsgeldes fragwürdig sein.
Soweit in dem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, kann eine Reduzierung des Weihnachtsgeldes aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolgen, allerdings nur dann, wenn dies mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist. Alleine darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht kürzen oder streichen, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist. Das richtige Mittel ist hier der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Generell kann eine Rückzahlung nur dann in Betracht kommen, wenn das entsprechende Entgelt ausschließlich einen Belohnungscharakter hat. Aber auch nur dann, wenn im Vertrag eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart wurden.
Das Weihnachtsgeld ist zwar freiwillig, gleichwohl aber auch kein Geschenk des Arbeitgebers. Vielmehr hat das Weihnachtsgeld einen Entgeltcharakter. Ein Widerruf der Jahressonderzuwendung ist nur dann zulässig, wenn er wirksam vereinbart worden ist oder das Weihnachtsgeld regelmäßig nur als einmalige Leistung erbracht wird.
Eine gleichmäßige Reduzierung der Weihnachtsgratifikation ohne Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitkräften ist nicht möglich.
Dies ist so unzulässig. Hiervon umfasst sind insbesondere auch Zeiten, in denen Mütter vor und nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Ein Weihnachtsgeld darf nicht anteilig gekürzt werden, weil sich eine Beschäftigte im Mutterschutz befindet.