Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Abmahnung

Tarifliche Vergütung von Einarbeitungs- und Abrechnungstätigkeiten durch eine Servicekraft in einem Multiplex Kino

1. Die Einarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse stellt für eine Servicekraft in einem Multiplex-Kino eine tariflich höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar.

2. Das Tätigwerden einer Servicekraft im Rahmen einer Arbrechnungsschicht stellt sich dann nicht als höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar, wenn sich die dabei wahrzunehmenden Kontrollaufgaben darauf beschränken, im Rahmen der Gegenprüfung die von Kollegen vereinnahmten Gelder und Gutscheine nachzuzählen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Urteil vom 29.04.2019, 12 Sa 863/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0429.12SA863.18.00, (ID 3262)
Tarifliche Vergütung von Einarbeitungs- und Abrechnungstätigkeiten durch eine Servicekraft in einem Multiplex Kino

(Parallelentscheidung zu LAG Nds. 29.04.2019, 12 Sa 863/18)


1. Die Einarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse stellt für eine Servicekraft in einem Multiplex-Kino eine tariflich höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar.

2. Das Tätigwerden einer Servicekraft im Rahmen einer Arbrechnungsschicht stellt sich dann nicht als höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar, wenn sich die dabei wahrzunehmenden Kontrollaufgaben darauf beschränken, im Rahmen der Gegenprüfung die von Kollegen vereinnahmten Gelder und Gutscheine nachzuzählen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Urteil vom 29.04.2019, 12 Sa 864/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0429.12SA864.18.00, (ID 3263)
Zahlungsansprüche - Schadensersatz

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 27.02.2019, 2 Sa 244/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0227.2SA244.18.00, (ID 3265)
Entgeltsicherung im Heimarbeitsverhältnis

1. Der Entgeltsicherungsanspruch nach § 29 Abs. 8 HAG greift im ungekündigten Heimarbeitsverhältnis über die fiktive ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht wiederholt ein.

2. Die Entgeltsicherungsansprüche nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG werden nicht kumulativ, sondern nur alternativ einmalig ausgelöst.

3. Im Heimarbeitsverhältnis schließen die Spezialvorschriften in § 29 Abs. 7 und 8 HAG in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung in § 615 BGB unabhängig davon aus, ob das Heimarbeitsverhältnis werk- oder dienstvertraglich ausgestaltet ist.

4. Im Heimarbeitsverhältnis nicht genommener Urlaub verfällt weder mit Ablauf des Kalenderjahres noch mit dem Ende der Beschäftigung, sondern ist unabhängig von einem dahingehenden Verzug des Heimarbeitgebers gemäß § 12 BUrlG abzugelten.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 15.11.2018, 6 Sa 1225/17, (ID 3187)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) - Kündigungen - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Der Antrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs 1 Satz 2 KSchG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf nur dann keiner Begründung gem. § 14 Abs 2 KSchG, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 Satz 1 KSchG in keinem Betrieb des Anstellungsarbeitgebers erfüllt sind.

2. Sind hingegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG in einem Betrieb erfüllt, der zuvor konzernangehörig, aber nicht unmittelbar vom Vertragsarbeitgeber unterhalten wird (hier: Betrieb einer Tochtergesellschaft) bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG einer Begründung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 27.06.2018, 17 Sa 764/17, (ID 3138)
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 28.03.2018, 13 Sa 305/16, das vollständig dokumentiert ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 28.03.2018, 13 Sa 304/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0328.13Sa304.17.00, (ID 3091)
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.

2. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt.

3. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung "aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" zu widerrufen, ist ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrundes zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 40, juris).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 28.03.2018, 13 Sa 305/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0328.13Sa305.17.00, (ID 3092)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) - Kündigungen - Sonstiges - Zahlungsklagen

1. Der Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, kann nur dann als Kündigungsgrund in Betracht kommen, wenn dieser Verdacht dringend ist.

2. Der dringende Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, ist nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis durch eine konkrete Beeinträchtigung im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im betrieblichen Aufgabenbereich vorliegt oder die Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung entfallen ist oder durch greifbare Tatsachen zu belegende berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen.

3. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden abstrakt oder konkret gefährdet sind, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 12.03.2018, 15 Sa 319/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0312.15Sa319.17.00, (ID 3093)
Zahlungsklagen

1. Einzelfallentscheidung zu einem Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 AGG wegen religionsbedingter Benachteiligung.

2. Verlangt eine katholische Arbeitgeberin im Anforderungsprofil der veröffentlichten Stellenausschreibung für eine weder dem pastoralen noch dem erzieherischen Bereich zuzuordnende Stelle einer Personalsachbearbeiterin, die nicht zu dem in Art. 3 Abs. 2 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (KathKiGrdO) genannten Aufgabenkreis gehört, lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen eines katholischen Trägers so kann sie von diesem selbst gesetzten Anforderungsprofil für die Dauer des Bewerbungsverfahrens nicht mehr abweichen.

3. Lehnt in diesem Fall die kirchliche Arbeitgeberin die Einstellung einer Bewerberin mit der Begründung ab, diese gehöre keiner christlichen Konfession an und sei nicht getauft, so kann die abgelehnte Bewerberin gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung und - sofern die Bewerberin ohne die benachteiligende Handlung als am besten geeignete Bewerberin eingestellt worden wäre - zusätzlich Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 AGG verlangen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 14.12.2016, 17 Sa 288/16, (ID 2958)
Abgrenzung Urteilsverfahren/Beschlussverfahren bei Klageantrag auf Entfernung der einem Betriebsratsmitglied erteilten Abmahnung aus der Personalakte

Ein Betriebsratsmitglied kann dann keine besonderen Verfahrensrechte für sich in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat für den zugrunde liegenden Vorgang (hier: Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht zuständig ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Beschluss vom 26.01.2016, 2 Ta 1/16, (ID 2892)
Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoß

Hat bei einem Maschinenhersteller, der einem weltweit tätigen Konzern angehört, der Handel mit Gebrauchtmaschinen einen Anteil von unter 1 % am Gesamtumsatz, macht dies aber einen Wert von ca. 1 Mio EUR jährlich aus, dann handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG um einen nach § 60 Abs. 1 HGB geschützten Handelszweig des Arbeitgebers.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 17.11.2015, 11 Sa 389/15, (ID 2887)
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes

Der dem Personalrat mitgeteilte Sachverhalt ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren sowohl hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen als auch ihrer Wertung als Kündigungsgrund maßgeblich. Der Austausch des Kündigungsgrundes im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.

Eine außerordentliche Kündigung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, erfordert regelmäßig eine vorherige Abmahnung.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 04.06.2015, 18 LP 10/14, (ID 2857)
Abmahnung - Rücknahmeerklärung

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung, wenn zuvor der Arbeitgeber erklärt hat, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden. Dies gilt auch, wenn er erklärt, er halte an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe fest.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 20.11.2014, 5 Sa 980/14, (ID 31)
Wirksamkeit einer fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden ohne Abmahnung

Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust dieser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 06.12.2013, 6 Sa 391/13, (ID 101)
GmbH-Geschäftsführer: Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die Gesellschaft nach berechtigter Amtsniederlegung

Die Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nicht mehr mit Erfolg durchsetzen, wenn der Geschäftsführer berechtigt aus wichtigem Grund sein Amt niedergelegt hat.

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OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 24.09.2013, 9 U 121/12, (ID 115)
(Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Abrechnungsbetrug - Verstoß gegen § 4 Abs 2 GOÄ - Wahlleistungsvereinbarung)

Die Abrechnung ärztlicher Leistungen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch einen zur Privatliquidation berechtigten Chefarzt kann einen Grund für eine außerordentliche Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.

Der Chefarzt muss die Patienten vor Abschluss einer Vertretervereinbarung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07) umfassend aufklären. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht steht dem Honoraranspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Chefarzt durch den Arbeitgeber mehrfach auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung hingewiesen wurde und er weiterhin unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GOÄ abrechnet.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 179/12, (ID 143)
Wirksamkeit einer Karenzentschädigungsabrede - Höhe im Ermessen des Arbeitgebers

Die Wettbewerbsabrede, die die Höhe der Karenzentschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht nichtig.

Bei der gerichtlichen Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist die Regelung des § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 09.01.2013, 16 Sa 563/12, (ID 165)
Gesundheitliche Eignung einer Lehramtsbewerberin; verneint bei einem BMI von mehr als 35 kg/m²; keine Behinderung durch eine Adipositas zweiten Grades

1. Eine zweitgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG.

2. Dass mangels gesundheitlicher Eignung die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, ist keine Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe, aufgrund derer eine Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung darstellen würde.

3. Jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m² einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 31.07.2012, 5 LB 33/11, (ID 206)
Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit der Regelungen über Kündigungsfrist und Vertragsstrafenklauseln

a) Es stellt keine unangemessene Benachteiligung eines Handelsvertreters im Nebenberuf dar, wenn die im vorformulierten Handelsvertretervertrag geregelte Kündigungsfrist länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist für den hauptberuflichen Handelsvertreter. Die in einem solchen Vertrag enthaltene Klausel, nach der die ordentliche Kündigung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (gegen OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 11 U 110/05, OLGR 2005, 650).

b) Die in einem vorformulierten Versicherungsvertretervertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:

"Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an [...]. Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Aschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von [...] zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei [...] eingereicht hätte."

hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

c) Die in einem vorformulierten Versicherungsvertretervertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:

"Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer [...] gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand [...] beitrags- oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen oder die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Partnergesellschaft zu zahlen. In diesem Fall beläuft sich die Vertragsstrafe auf das Dreifache der Provision, die dem Finanzdienstleister in den nächsten zwölf Monaten aus dem Geschäft zugeflossen wäre, wenn der Vertrag weiterhin prämien- und beitragsaktiv im Bestand [...] verblieben wäre."

benachteiligt die Versicherungsvertreter unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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OLG Oldenburg (Oldenburg) 13. Zivilsenat, Urteil vom 24.07.2012, 13 U 13/12, (ID 208)
Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges Verhalten - verhaltensbedingter Kündigungsgrund - außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung ohne vorherige Abmahnung - Vertrauensstörung - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Zu den Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; hier: Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BAG zu den Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung im Vertrauensbereich ("Emmely", BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -)

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 24.01.2012, L 11/12 AL 139/08, (ID 259)