Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Tarifvertrag

Umkleide- und Wegezeiten

Innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten gehören nicht zu der zu bezahlenden geleisteten Arbeit im Sinne des § 12.1.1 des Manteltarifvertrages zwischen der VW AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV VW) vom 18.12.2008.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 855/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA855.19.00, (ID 3348)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 856/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA856.19.00, (ID 3349)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 857/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA857.19.00, (ID 3350)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 858/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA858.19.00, (ID 3351)
Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Metallindustrie

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 26.11.2020, 5 Sa 530/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1126.5SA530.20.00, (ID 3358)
Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Metallindustrie

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 26.11.2020, 5 Sa 486/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1126.5SA486.20.00, (ID 3359)
Nachtarbeitszuschläge

Hat eine Tarifnorm keinen Anwendungsbereich, kann sie niemals Grundlage für einen Anspruch aus Gleichbehandlung sein. Jede andere Sichtweise ist unlogisch und weltfremd.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 19.11.2020, 5 Sa 459/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:1119.5SA459.20.00, (ID 3352)
Zahlungsklagen

1. Die unterschiedlichen Nachtzuschläge nach dem Anerkennungstarifvertrag vom 12.04.2002/30.04.2010 zwischen der Radeberger Gruppe KG c/o Friesisches Brauhaus zu Jever GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft NGG iVm. dem MTV Brauerei Niedersachsen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.

2. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Einschätzungsprärogative bei der Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 50 % für unregelmäßige und 25 % für regelmäßige Nachtarbeit nicht überschritten. Zwar ist die unterschiedliche Zuschlagshöhe nicht mit gesundheitlichen Aspekten zu rechtfertigen. Die sachliche Rechtfertigung folgt jedoch aus der Verteuerung und damit beabsichtigten Vermeidung von unregelmäßiger Nachtarbeit als Ausnahmefall sowie der mit der unregelmäßigen Nachtarbeit einhergehenden erschwerten Planbarkeit für die betroffenen Arbeitnehmer.

3. Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die unterschiedlichen Zuschlagshöhen teilweise durch andere tarifliche Regelung kompensiert werden. Einerseits wird der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen nicht angerechnet. Andererseits wird für regelmäßige Nachtarbeit täglich eine um 10 Minuten längere bezahlte Pause gewährt. Diese Vergünstigungen sehen die tariflichen Regelungen für Mitarbeiter, die in unregelmäßiger Nachtarbeit arbeiten, nicht vor.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 06.08.2020, 6 Sa 64/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0806.6Sa64.20.00, (ID 3324)
Eingruppierung eines Elektronikers bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 des TV EntgO Bund setzt neben der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Land in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes voraus, dass er die Anforderungen "Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Einer zusätzlichen Feststellung, dass der Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte WSV-spezifische Tätigkeiten verrichtet, bedarf es nicht. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung des Begriffs ?WSV-spezifische Tätigkeiten? in der Überschrift des 3. Abschnitts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass diejenigen an Land beschäftigten Arbeitnehmer, die die Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend geregelten Entgeltgruppen erfüllen, Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten sind.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 15.07.2020, 13 Sa 492/19 E, ECLI:DE:LAGNI:2020:0715.13SA492.19E.00, (ID 3319)
Auslegung eines Sozialplans

1. Nr. 3 a) (1) des Sozialplans vom 24.08.2015 für den Standort Hannover sowie F. 1. a) der Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom 08.07.2015 zwischen der Deutschen Lufthansa AG und den jeweilig zuständigen örtlichen Betriebsräten sind dahin auszulegen, dass Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsjahre zur Ermittlung der Abfindungshöhe im Zusammenhang mit dem Abschluss sogenannter rentenferner Aufhebungsverträge der Zeitpunkt ist, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird.

2. Die ?für die Deutsche Lufthansa? und ?für die Betriebsräte? unterzeichnete Kommentierung zur Rahmenvereinbarung sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche ? u.a. Standort Hannover ? vom 29.01.2016 stellt keine den örtlichen Sozialplan bzw. die Rahmenvereinbarung abändernde oder ergänzende Betriebsvereinbarung dar. Ihr hätte hinsichtlich der Auslegung allenfalls dann eine entscheidende Bedeutung zukommen können, wenn auch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden zwischen mehreren möglichen Auslegungsergebnissen ein nicht behebbarer Zweifel verblieben wäre.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 20.05.2020, 13 Sa 627/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0520.13SA627.19.00, (ID 3313)
Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

Zur Auslegung einer Nachwirkungsklausel in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit dem Zweck, die Leistung vollständig einzustellen (Einzelfall)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 28.01.2020, 3 Sa 433/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0128.3SA433.19.00, (ID 3308)
Sonstiges

1. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass dem am Standort Hannover eines Unternehmens gebildeten

Betriebsrat auch Beteiligungsrechte nach §§ 87, 99, 102 BetrVG bezüglich solcher Arbeitnehmer zustehen können, die ihre Tätigkeit am Sitz des Unternehmens in Stuttgart ausüben, auch wenn dort ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist.

2. Maßgeblich ist für die Abgrenzung eines Betriebsteils auf die Leitungsstruktur abzustellen. Dem hat die Abgrenzung der Zuständigkeit des am Betriebsteil gewählten Betriebsrats zu entsprechen.

3. Wird die Arbeitsleistung wesentlich im Wege spezieller elektronischer Entwicklungsarbeiten und Kommunikation erbracht, können auch Arbeitnehmer, die räumlich im Hauptbetrieb untergebracht sind, dennoch der organisatorischen Einheit des Betriebsteils zuzuordnen sein.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Beschluss vom 19.11.2019, 11 TaBV 7/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:1119.11TABV7.19.00, (ID 3314)
Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA nicht mitbestimmungspflichtig

Eine durch die Dienststelle ausgesprochene Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung, die Beschäftigte gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung gestellt hatten, unterlag nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 NPersVG.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 12.11.2019, 18 LP 4/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:1112.18LP4.18.00, (ID 3291)
Zahlungsklagen

Für die Einhaltung des Abstandgebotes von einer außertariflichen Vergütung zur tariflichen Vergütung ist eine Umrechnung der beiden Vergleichsgrößen zugrundeliegenden Arbeitszeiten vorzunehmen, wenn die tariflich vorgesehene Arbeitszeit von der mit AT-Angestellten vereinbarten Arbeitszeit abweicht.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 29.10.2019, 9 Sa 222/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:1029.9SA222.19.00, (ID 3298)
Gewinnbeteiligung aus stiller Mitarbeiterbeteiligung

1.) Regelungen zur Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers, die durch die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als stille Gesellschafterin der Arbeitgeberin erfolgen, können Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

2.) Die Unterschrift der Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2, 26 Abs. 2 BetrVG) begründet eine jederzeit widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00).

3.) Eine Gewinnbeteiligung in einer Betriebsvereinbarung kann von einer Mindestarbeitsleistung von sieben Monaten im Geschäftsjahr abhängig gemacht werden.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 26.09.2019, 7 Sa 337/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0926.7SA337.18.00, (ID 3293)
Tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

Zeiten der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern sind gemäß § 5 Abs. 4 TV DN für die Berechnung der Stufenlaufzeit von Arbeitnehmern in der Tätigkeit eines Gruppenleiters in Werkstätten mit behinderten Menschen auch dann anzurechnen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit keine sonderpädagogische Zusatzausbildung notwendig war, sondern eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter, Geselle oder Meister mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung genügt

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 23.09.2019, 8 Sa 413/19 E, ECLI:DE:LAGNI:2019:0923.8SA413.19E.00, (ID 3281)
Zahlungsklagen

§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts unionskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 14. Kammer, Urteil vom 28.08.2019, 14 Sa 1009/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0828.14SA1009.18.00, (ID 3285)
Arbeitnehmer - Eingruppierung - Food - gastronomische Versorgung - Kassierer - körperlich schwere Arbeit - Verkäufer

1. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an.

2. Geben Verkaufs- und Kassiertätigkeiten oder auch allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung, die grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden, der gesamten tatsächlich verrichteten Tätigkeit nicht das Gepräge, sondern ist die Tätigkeit vorwiegend körperlich ausgestaltet, ist diese als gewerbliche einzustufen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Beschluss vom 12.08.2019, 8 TaBV 19/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:0812.8TABV19.19.00, (ID 3283)
Zahlungsklagen

1. Tarifliche Regelungslücken können unter bestimmten Umständen von der Rechtsprechung geschlossen werden. Es darf sich allerdings nicht um eine bewusste Auslassung des Regelungsgegenstandes durch die Tarifvertragsparteien handeln; die Gerichte sind nicht befugt, gegen deren Willen ergänzende tarifliche Regelungen zu ?schaffen?. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die ver-fassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 33 mwN).

2. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Schließung der Tariflücke in einer bestimmten Weise von Rechts wegen zwingend geboten ist, etwa bei Verstößen gegen höherrangiges Recht.

3. Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden, sofern sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung zu schaffen. Darüber hinaus müssen die Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßli-chen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten (BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25 mwN).

4. Tarifverträge sind wegen der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgeschlossen. Auch eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer, Urteil vom 11.06.2019, 10 Sa 74/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0611.10SA74.18.00, (ID 3273)
außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich steht grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers.

2. Ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers ist jedoch dann geeignet, eine ordentliche oder außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn dadurch Interessen des Arbeitgebers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB beeinträchtigt werden. Dies ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden. Ob eine betriebliche Auswirkung gegeben ist, bestimmt sich vor allem nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit des Arbeitnehmers.

3. Ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und damit ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB ergab sich im Entscheidungsfall nicht daraus, dass Medien über ein außerdienstliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Vorwurfschwerpunkt: Zurschaustellung rechtsradikaler Gesinnung durch einen Maschinenschlosser als Teil einer Personengruppe, aus der heraus eine weitgehend der von 1921-1933 verwendeten Reichskriegsflagge nachempfundene Flagge während einer Veranstaltung in einer Großraumdiskothek auf Mallorca ausgebreitet worden ist) berichtet haben und dabei der Name des Arbeitgebers bekannt gemacht worden ist, weil dies im konkreten Fall für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar war.

4. Soweit nicht aufgrund der Art des Arbeitsverhältnisses (z. B. mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder mit einem Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG) gesteigerte Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers bestehen, können solche durch Aufstellung von betrieblichen Verhaltensregeln, die in den privaten Bereich ausstrahlen und keinen Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung haben, nicht wirksam begründet werden.

5. Wird vom Arbeitgeber ein Verhalten Dritter als Auflösungsgrund herangezogen, muss er wie bei einer ?echten? Druckkündigung darlegen, dass er alles Zumutbare getan hat, um einen Ausgleich zwischen den Arbeitnehmern herbeizuführen. Deshalb kann eine bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem bestimmten Mitarbeiter zusammenzuarbeiten, bzw. eine Aufforderung, sich von ihm zu trennen, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses allein nicht rechtfertigen.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 21.03.2019, 13 Sa 371/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0321.13Sa371.18.00, (ID 3253)