Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Arbeitslosengeld

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Maßgeblichkeit der bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegenden Tatsachen - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des einzigen Mitarbeiters - rechtlicher Fortbestand eines Unternehmens

1. Für die Frage einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers i. S. des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Halbsatz 2 SGB VI kommt es nicht auf die Geschäftsentwicklung des Unternehmens in den Vorjahren (hier: tiefgreifende Umstrukturierung), sondern auf die bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegenden Tatsachen an, insbesondere die Art der Kündigung sowie die in der Kündigung und dem Arbeitszeugnis angegebenen Beendigungsgründe.

2. Aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des einzigen Mitarbeiters eines Unternehmens kann nicht ohne weitere Aspekte auf den Willen zur Geschäftsaufgabe geschlossen werden. Entfallen die Aufgaben des ausgeschiedenen Beschäftigten nicht, sondern werden diese von einem Dritten übernommen, spricht dies für einen Fortbestand der Unternehmensorganisation und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

3. Der rechtliche Fortbestand eines Unternehmens ist für sich allein kein geeignetes Indiz gegen den Willen zur Geschäftsaufgabe, da es im Wirtschaftsleben ohne jegliche Geschäftstätigkeit fortbestehende Unternehmen gibt (sog. Mantelgesellschaften). Für die Annahme einer Geschäftsaufgabe ist es bei rechtlichem Fortbestand des Unternehmens notwendig, aber auch ausreichend, dass jede zumindest von fachkundiger Seite wahrnehmbare Geschäftstätigkeit wegfällt oder der Unternehmenszweck grundlegend geändert wird.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 1. Senat, Urteil vom 20.11.2020, L 1 R 521/17, ECLI:DE:LSGNIHB:2020:1120.1R521.17.00, (ID 3336)
Zahlungsklagen

Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 4. Kammer, Urteil vom 11.06.2020, 4 Sa 71/19 B, ECLI:DE:LAGNI:2020:0611.4SA71.19B.00, (ID 3331)
Auslegung eines Sozialplans

1. Nr. 3 a) (1) des Sozialplans vom 24.08.2015 für den Standort Hannover sowie F. 1. a) der Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom 08.07.2015 zwischen der Deutschen Lufthansa AG und den jeweilig zuständigen örtlichen Betriebsräten sind dahin auszulegen, dass Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsjahre zur Ermittlung der Abfindungshöhe im Zusammenhang mit dem Abschluss sogenannter rentenferner Aufhebungsverträge der Zeitpunkt ist, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird.

2. Die ?für die Deutsche Lufthansa? und ?für die Betriebsräte? unterzeichnete Kommentierung zur Rahmenvereinbarung sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche ? u.a. Standort Hannover ? vom 29.01.2016 stellt keine den örtlichen Sozialplan bzw. die Rahmenvereinbarung abändernde oder ergänzende Betriebsvereinbarung dar. Ihr hätte hinsichtlich der Auslegung allenfalls dann eine entscheidende Bedeutung zukommen können, wenn auch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden zwischen mehreren möglichen Auslegungsergebnissen ein nicht behebbarer Zweifel verblieben wäre.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 20.05.2020, 13 Sa 627/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0520.13SA627.19.00, (ID 3313)
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor 3 Jahren - wichtiger Grund - drohende betriebsbedingte Kündigung - Personalanpassungsmaßnahme - ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - sozialgerichtliches Verfahren - Verpflichtungsklage - Minderung der Anspruchsdauer

1) Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer auch dann ein, wenn zwischen Auflösungsvertrag und Beendigung des Arbeitsverhältnisses fast drei Jahre liegen.

2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Minderung der Anspruchsdauer infolge einer Sperrzeit kann mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom 13.05.2019, L 7 AL 84/18, ECLI:DE:LSGNIHB:2019:0513.L7AL84.18.00, (ID 3251)
Stufenzuordnung

§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 19.10.2017, 6 Sa 104/17, (ID 3016)
(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Aufgabe eines eigenen Geschäftsbetriebes durch einen Selbstständigen - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a SGB 6)

1. Die Aufgabe eines eigenen Geschäftsbetriebes durch einen Selbständigen ist keine vollständige Geschäftsaufgabe eines Arbeitgebers im Sinne von § 51 Abs. 3a SGB VI.

2. Diese Sachverhalte sind nicht vergleichbar, so dass ein Analogieschluss ausscheidet. Ferner liegt keine planwidrige Regelungslücke insoweit vor.

3. Der Ausschluss von selbständig Tätigen bei vollständiger Aufgabe des eigenen Betriebes verstößt nicht Art. 3 GG, da die Vorschrift einen sachlichen gesetzgeberischen Plan verfolgt (Ausschluss von Fehlanreizen) und die gesetzliche Norm geeignet und erforderlich ist, dieses gesetzgeberische Ziel zu erreichen.

4. In der Leistungsverwaltung findet keine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Nichteröffnung normativer Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt statt. Vielmehr ist ausreichend, dass der nicht privilegierte Zugang nicht an sachfremde Erwägungen anknüpft.

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SG Hannover 14. Kammer, Urteil vom 11.01.2017, S 14 R 171/15, (ID 2956)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Urlaubsabgeltung - einmalige Einnahme - Nichtvorliegen einer Unterbrechung des Verteilzeitraums durch Überwindung der Hilfebedürftigkeit

1. Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar und ist regelmäßig als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen.

2. Eine Unterbrechung des Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat liegt nicht vor, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme unterbrochen war und unabhängig davon auch keine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit vorlag (vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R = SozR 4 4200 § 11 Nr 62).

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 27.04.2016, L 13 AS 172/13, (ID 2904)
(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a Nr 3 SGB 6)

Auf die für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderliche 45-jährige Wartezeit können Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auch dann nicht angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses eine drohende Insolvenzgefahr abwenden wollte.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, (ID 2897)
Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages durch den Arbeitnehmer wegen arglistiger Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes

Die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages (hier: Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft begründet wurde) durch den Arbeitnehmer wegen Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass beide Vertragspartner den Arbeitnehmer getäuscht haben oder die Täuschung des anderen jeweils kannten oder kennen mussten.

Der Betriebsrat ist regelmäßig kein Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB.

Ein Wiedereinstellungsanspruch gemäß § 313 BGB ist vom Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände geltend zu machen.

Mit der Ablehnung des Befangenheitsgesuches durch unanfechtbaren Beschluss endet für den betroffenen Richter das sog. Enthaltungsgebot des § 47 Abs. 1 ZPO.

Eine Gehörsrüge gemäß § 78 a ArbGG gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches ist nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 20.05.2015, 2 Sa 944/14, (ID 2871)
(Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - Prüfungsumfang - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Rechtfertigung durch Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004 - Sozialhilfeleistung - kein Verstoß gegen Art 4 EGV 883/2004 - Nichteröffnung des sachlichen Geltungsbereichs - kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Anspruch auf Mindestsicherung nach § 73 SGB 12)

1. Der Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger ist europarechtskonform.

2. Auch bei solchen Rechtsfragen, die im Sinne des Berufungs- und Revisionszulassungsrechts (§§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch klärungsbedürftig erscheinen, dürfen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht lediglich auf eine Folgenabwägung, sondern auch auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. In Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen können, müssen die Gerichte allerdings, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren wollen, die Sach und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 23 ff.; Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rn. 11). Diese Anforderung bezieht sich indessen auf die Gestaltung des jeweiligen Eilverfahrens durch das zur Entscheidung berufene Gericht, dem die Beurteilung obliegt, ob es selbst sich im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu einer abschließenden Aufklärung des Sachverhalts oder der Beantwortung aller aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Lage sieht oder nicht.

3. Hilfebedürftige, die von dem Freizügigkeitsrecht für arbeitsuchende Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) Gebrauch machen und bei denen ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als dem Zweck der Arbeitsuche nicht besteht, unterfallen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, ohne dass es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für dieses Freizügigkeitsrecht bei ihnen noch vorliegen (entgegen LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013, L 19 AS 129/13).

4. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich um Sozialhilfeleistungen i. S. des Art. 24 UBRL. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2010, L 15 AS 30/10 B ER). Sie wird hinsichtlich der vom Bundesgesetzgeber verfolgten Zielsetzung seit der Neufassung des SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) zusätzlich durch die Einfügung von § 1 Abs. 1 SGB II gestützt, nach der die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Mit der Hervorhebung dieses Leistungsgrundsatzes, mit der der Gesetzgeber auf das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) reagiert und die Sicherung des grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten soziokulturellen Existenzminimums (vgl. BT Drucks. 17/3404, S. 90 f.) an die erste Stelle der das SGB II prägenden Leistungsgrundsätze gerückt hat, ist eine teilweise Abkehr von dem programmatischen Konzept des aktivierenden Sozialstaates vollzogen worden Nunmehr ist klargestellt, dass ungeachtet des Bestehens von Erwerbsfähigkeit als wesentlicher Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II die Existenzsicherung Hilfebedürftiger stets der jederzeitigen Deckung des gesamten existenznotwendigen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers dient und diese um ihrer selbst willen als selbständiges und unbedingtes Ziel verfolgt.

5. Der Ausschluss von den Leistungen verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO 883/2004. Das Arbeitslosengeld II fällt bereits nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004. Selbst wenn man aber das Arbeitslosengeld II als besondere beitragsunabhängige Leistung i.S. d. Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004 bewerten würde, führt dies nicht zu einem Gleichbehandlungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund des Diskriminierungsverbotes des Art. 4 VO 883/2004. Vielmehr sind Art. 7 und 24 UBRL zu berücksichtigen, denn diese gehen der VO 883/2004 als speziellere Regelungen vor.

6. Ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kommt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, nicht in Betracht, so dass die Beiladung des Sozialhilfeträgers entbehrlich ist.

7. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ist arbeitsuchenden Unionsbürgern allerdings ein Anspruch auf Mindestsicherung nach dem SGB XII einzuräumen. Dieser richtet sich auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen. Insoweit besteht bei arbeitsuchenden Unionsbürgern, die ohne ausreichende Existenzmittel in die Bundesrepublik eingereist sind und auf dem Arbeitsmarkt bislang weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständige Fuß gefasst haben, eine atypische Bedarfslage, die den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. d. § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 AS 365/13 B ER, (ID 104)
Bemessung einer Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen.

2. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.

3. Der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.

4. Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 27.06.2013, 7 Sa 696/12, (ID 132)
Abfindungsanspruch - Auslegung einer Abfindungszusage bei Eigenkündigung

Die Auslegung einer "Abfindungszusage" für das Verbleiben einer Notariatsfachangestellten bis zur "Nichtfortführung des Notariats" kann ergeben, dass die Zahlung auch bei Eigenkündigung nach Erreichen der Altersgrenze der Notare beansprucht werden kann.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Urteil vom 25.09.2012, 1 Sa 497/12, (ID 188)
Bezugnahme auf verschiedene Tarifverträge - Transparenzgebot - equal pay-Grundsatz

Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Verweisungsnorm, die auf Tarifverträge verweist, die von sechs Gewerkschaften abgeschlossen werden können, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I Satz 2 BGB unwirksam.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 19.04.2012, 5 Sa 1607/11, (ID 227)
Urlaubsabgeltungsanspruch eines langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers - Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate - Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Eine europarechtskonforme Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG führt zu dem Ergebnis, dass der Übertragungszeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu begrenzen ist.

2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist entstanden, obwohl sie während der Jahre 2009 und 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war.

4. Weder der Bezug von Krankengeld durch die Krankenversicherung noch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung noch der Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitslosenversicherung im Wege der so genannten Gleichwohl-Gewährung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Grundsatz, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsteht.

5. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch die EG-Richtlinien sehen vor, dass ein Urlaubsanspruch bei dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsteht. Ohne ent-sprechende gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ist eine Kür-zung des Urlaubsanspruchs nicht möglich.

6. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht ein Urlaubsanspruch jedenfalls dann, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 29.03.2012, 7 Sa 662/11, (ID 234)
Anspruch auf eine Sozialplanabfindung - Auslegung einer Sozialplanregelung

Parallelrechtsstreit zu 8 Sa 387/11.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 17.10.2011, 8 Sa 476/11, (ID 284)
Anspruch auf eine Sozialplanabfindung - Auslegung einer Sozialplanregelung

Wird in einer Protokollnotiz, die Bestimmungen eines Sozialplans erweitert, ausdrücklich der Betriebsübergang auf bestimmte Firmen geregelt, kann die Bestimmung des Sozialplans über Weiterbeschäftigungsangebote nicht bereits durch erweiternde Auslegung den Betriebsübergang dem Angebot einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gleichsetzen.

Nennt eine Protokollnotiz zu einem Sozialplan, die die Wirkung einer ergänzenden Betriebsvereinbarung hat, den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang als Ausschlusstatbestand für eine Abfindungszahlung unter Nennung bestimmter Firmen, wird nicht jeder Widerspruch gegen einen Betriebsübergang von der Regelung erfasst, sondern nur derjenige, der der Namensnennung zugeordnet wird. Spiegelt die Norm nicht wider, dass die eingesetzten Namen nur als Platzhalter dienen sollen, muss sich der Arbeitgeber daran festhalten lassen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 17.10.2011, 8 Sa 387/11, (ID 285)
Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2010 in Höhe des bereits zuvor geltenden Betrages von 27,20 Euro durch § 1 Abs 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 missachtet keine Grundrechte der Rentenbezieher.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, (ID 333)
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht von kapitalisierten Versorgungsbezügen an eine Hinterbliebene aus einer Pensionsvereinbarung des verstorbenen Ehegatten - betriebliche Altersversorgung



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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 1. Senat, Urteil vom 26.01.2011, L 1 KR 350/09, (ID 396)
(Aufhebungsvertrag - Altersdiskriminierung - Möglichkeit von Altersteilzeit als legitimes Differenzierungskriterium - Anfechtung eines Altersteilzeitvertrages nach § 123 Abs 1 BGB)



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 15.03.2010, 9 Sa 517/09, (ID 560)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische Unionsbürger bei alleinigem Aufenthaltszweck der Arbeitsuche - Europarechtskonformität

1. Zur Frage des Ausschlusses von arbeitsuchenden Unionsbürgern von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

2. Bei den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II handelt es sich um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL.

3. Art. 24 Abs. 2 UBRL ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar (Urteil des EuGH vom 04.06.2009, Az. C-22/08, C-23/08).

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 26.02.2010, L 15 AS 30/10 B ER, (ID 568)