Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Betriebsrat

Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG die Befristung unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 17.03.2021, 2 Sa 338/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0317.2SA338.20.00, (ID 3367)
Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 1. Kündigungen, Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 24.02.2021, 17 Sa 890/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0224.17SA890.20.00, (ID 3354)
Mitbestimmung bei Höherstufung Mitbestimmung bei Höhergruppierung



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VG Göttingen 7. Kammer, Beschluss vom 21.01.2021, 7 B 3/20, ECLI:DE:VGGOETT:2021:0121.7B3.20.00, (ID 3360)
Mitbestimmung bei der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit.

Nach der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer bloß befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist, bedarf es einer Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auch einer daran anknüpfenden Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG nicht.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 13.01.2021, 17 LP 2/20, ECLI:DE:OVGNI:2021:0113.17LP2.20.00, (ID 3343)
Umkleide- und Wegezeiten

Innerbetriebliche Umkleide- und Wegezeiten gehören nicht zu der zu bezahlenden geleisteten Arbeit im Sinne des § 12.1.1 des Manteltarifvertrages zwischen der VW AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV VW) vom 18.12.2008.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 855/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA855.19.00, (ID 3348)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 856/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA856.19.00, (ID 3349)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 857/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA857.19.00, (ID 3350)
Umkleide- und Wegezeiten

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 02.12.2020 (13 Sa 855/19)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 02.12.2020, 13 Sa 858/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:1202.13SA858.19.00, (ID 3351)
Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung beim Wochenendeinsatz von Beschäftigten auf Messen und Börsen

Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter einer Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden unterliegt mangels eines kollektiven Tatbestands nicht der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 30.10.2020, 17 LP 1/20, ECLI:DE:OVGNI:2020:1030.17LP1.20.00, (ID 3337)
Zuständigkeit des GBR - Entlohnungsgrundsätze für AT-Angestellte

Der GBR ist nach § 50 I BetrVG zuständig für den Abschluss einer GBV zur Regelung der Entlohnungsgrundsätze für AT-Angestellte, wenn ein mit allen - nach Struktur und Aufgabe gleichartigen - Betrieben an denselben Mantel- und Entgelttarifvertrag gebundenes Unternehmen AT-Angestellte unternehmenseinheitlich nach einer an die Tarifverträge anknüpfenden Vergütungsstruktur behandeln will.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Beschluss vom 31.08.2020, 1 TaBV 102/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0831.1TABV102.19.00, (ID 3330)
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Pflichtverletzung

Einzelfall einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Personalratsmitglied aufgrund einer diskriminierenden E-Mail an ein anderes Personalratsmitglied.

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VG Hannover 16. Kammer, Beschluss vom 13.02.2020, 16 A 6157/18, ECLI:DE:VGHANNO:2020:0213.16A6157.18.00, (ID 3305)
Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung

Zur Auslegung einer Nachwirkungsklausel in einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit dem Zweck, die Leistung vollständig einzustellen (Einzelfall)

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 28.01.2020, 3 Sa 433/19, ECLI:DE:LAGNI:2020:0128.3SA433.19.00, (ID 3308)
Kein Initiativantragsrecht des Personalrats für die unbefristete Weiterbeschäftigung eines befristet Beschäftigten




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OVG Lüneburg 17. Senat, Beschluss vom 24.01.2020, 17 LP 1/19, ECLI:DE:OVGNI:2020:0124.17LP1.19.00, (ID 3299)
Sonstiges

1. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass dem am Standort Hannover eines Unternehmens gebildeten

Betriebsrat auch Beteiligungsrechte nach §§ 87, 99, 102 BetrVG bezüglich solcher Arbeitnehmer zustehen können, die ihre Tätigkeit am Sitz des Unternehmens in Stuttgart ausüben, auch wenn dort ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist.

2. Maßgeblich ist für die Abgrenzung eines Betriebsteils auf die Leitungsstruktur abzustellen. Dem hat die Abgrenzung der Zuständigkeit des am Betriebsteil gewählten Betriebsrats zu entsprechen.

3. Wird die Arbeitsleistung wesentlich im Wege spezieller elektronischer Entwicklungsarbeiten und Kommunikation erbracht, können auch Arbeitnehmer, die räumlich im Hauptbetrieb untergebracht sind, dennoch der organisatorischen Einheit des Betriebsteils zuzuordnen sein.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Beschluss vom 19.11.2019, 11 TaBV 7/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:1119.11TABV7.19.00, (ID 3314)
Initiativrecht des Personalrats zur Beantragung der unbefristeten Beschäftigung bereits befristet angestellter Beschäftigter

Dem Personalrat steht ein Recht nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG, die unbefristete Einstellung befristet angestellter Beschäftigter initiativ bei der Dienststellenleitung beantragen zu dürfen, nicht zu.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 12.11.2019, 18 LP 3/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:1112.18LP3.18.00, (ID 3290)
Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA n.F. aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA nicht mitbestimmungspflichtig

Eine durch die Dienststelle ausgesprochene Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung, die Beschäftigte gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung gestellt hatten, unterlag nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 NPersVG.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 12.11.2019, 18 LP 4/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:1112.18LP4.18.00, (ID 3291)
Gewinnbeteiligung aus stiller Mitarbeiterbeteiligung

1.) Regelungen zur Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers, die durch die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als stille Gesellschafterin der Arbeitgeberin erfolgen, können Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

2.) Die Unterschrift der Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2, 26 Abs. 2 BetrVG) begründet eine jederzeit widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00).

3.) Eine Gewinnbeteiligung in einer Betriebsvereinbarung kann von einer Mindestarbeitsleistung von sieben Monaten im Geschäftsjahr abhängig gemacht werden.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 26.09.2019, 7 Sa 337/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0926.7SA337.18.00, (ID 3293)
Zwangsvollstreckung

Ein Vollstreckungstitel des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG verliert seine Wirkung, wenn der Arbeitgeber bezüglich desselben Arbeitnehmers ein neues Verfahren gem. §§ 99 IV, 100 II BetrVG durchführt.

Trotz des Titels auf Aufhebung der personellen Maßnahme berechtigt § 100 I BetrVG den Arbeitgeber, diesen Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihn in dem Betrieb zu belassen. Diese Einwendung kann bereits in dem Verfahren gem. § 101 Satz 2 BetrVG geltend gemacht werden, ohne dass es einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bedarf.



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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Beschluss vom 13.08.2019, 5 Ta 170/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:0813.5TA170.19.00, (ID 3275)
Arbeitnehmer - Eingruppierung - Food - gastronomische Versorgung - Kassierer - körperlich schwere Arbeit - Verkäufer

1. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an.

2. Geben Verkaufs- und Kassiertätigkeiten oder auch allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung, die grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden, der gesamten tatsächlich verrichteten Tätigkeit nicht das Gepräge, sondern ist die Tätigkeit vorwiegend körperlich ausgestaltet, ist diese als gewerbliche einzustufen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Beschluss vom 12.08.2019, 8 TaBV 19/19, ECLI:DE:LAGNI:2019:0812.8TABV19.19.00, (ID 3283)
Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in einem Möbelmarkt als "Versetzung" iSv. §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist. Andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

2. Diese Arbeitsumstände sind die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine ? ohnehin andere ? Tätigkeit zu verrichten hat.

3. Bei der Betrachtung und Beurteilung, ob in diesem Sinne eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, unter denen die Arbeit zu leisten ist, darf keine atomisierende Betrachtungsweise gewählt werden, sondern es bedarf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, unter denen die konkrete Arbeit zu leisten ist.

4. Dazu gehört auch die Frage, ob die Arbeit überwiegend mit oder ohne Kundenkontakt zu leisten ist. Dieser Umstand beeinflusst insoweit die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, als im Handelsbereich die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden, (z.B. an der Kasse) weder gänzlich zurückgewiesen noch für längere Zeit zurückgestellt werden können, sondern stets Vorrang genießen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Beschluss vom 29.04.2019, 12 TaBV 51/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0429.12TABV51.18.00, (ID 3264)