Elterngeld Plus - Anrechnung von Krankengeld im Bezugszeitraum - Ermittlung des Durchschnittseinkommens - ausschließliche Berücksichtigung der positiven Einkünfte aus Monaten mit positiven Einkünften - kein vertikaler Verlustausgleich zwischen Einkommen aus selbstständiger Teilzeittätigkeit und unselbstständiger Teilzeittätigkeit - Verfassungsmäßigkeit - weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Vermeidung von Doppelleistungen - keine Gewähr auf höhere Elterngeldleistungen durch Elterngeld Plus - Erkrankung als Risiko des Elterngeldbeziehers
Auch während des Bezuges von Elterngeld Plus beurteilt sich die Anrechenbarkeit von Krankengeldleistungen nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG.
gesamtes Urteil lesenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 06.11.2019, L 2 EG 6/19, ECLI:DE:LSGNIHB:2019:1106.2EG6.19.00, (ID 3288)
Zahlungsklagen
§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts unionskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 14. Kammer, Urteil vom 28.08.2019, 14 Sa 1009/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0828.14SA1009.18.00, (ID 3285)
Abschiebung einer Asylbewerberin während der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Schutzfristen
Während der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Schutzfristen ist die Abschiebung einer Schutzsuchenden vorübergehend rechtlich unmöglich.
gesamtes Urteil lesenVG Lüneburg 8. Kammer, Beschluss vom 31.01.2019, 8 B 206/18, ECLI:DE:VGLUENE:2019:0131.8B206.18.00, (ID 3209)
Auswahlverfahren zur Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - Nichtberücksichtigung von Elternzeiten
Die generelle Nichtberücksichtigung von in Anspruch genommenen Elternzeiten bei der Auswahlentscheidung über die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verstößt im Fall bei Berücksichtigung anderer Ausfallzeiten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Art. 1 RL 2010/18/EU (Elternurlaubsrichtlinie) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub.
gesamtes Urteil lesenOVG Lüneburg 8. Senat, Urteil vom 14.09.2016, 8 LC 160/15, (ID 2933)
Betriebsbedingte Kündigung - Elternzeit - Interessenabwägung
Trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungszeitpunkt kann eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben kann.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 14.10.2015, 16 Sa 281/15, (ID 2879)
Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson während der Elternzeit
1. Die Ingangsetzung der vierwöchigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG, vor deren Ablauf der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer anderweitigen Teilzeiterwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin während der Elternzeit nur ablehnen kann, hängt nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ergänzende Mitteilungen über Art, Umstände oder Örtlichkeit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit macht, die dem Arbeitgeber bereits anderweitig bekannt sind.
2. Der Vorbehalt der Zustimmung des Arbeitgebers zu einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG gilt auch für die in Satz 2 der Vorschrift geregelte Betätigung als Tagespflegeperson.
gesamtes Urteil lesenOVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 04.03.2015, 4 LA 177/14, (ID 11)
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Elternzeit - Kürzungserklärung nach Ende der Elternzeit und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unionsrecht
1. Der Urlaubsanspruch einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden.
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch durch eine nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Erklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.
3. Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG wirkt ex tunc, d.h., rückbezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruchs. Sie hat zur Folge, dass der Urlaubs- und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch so zu behandeln ist, als sei er in Höhe der Kürzung nie entstanden.
4. Die vorliegend vertretene Auslegung von § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG ist unionsrechtskonform. Sie verstößt weder gegen Art 5 Nr 2 der Richtlinie 2010/18/EU noch gegen Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 16.09.2014, 15 Sa 533/14, (ID 48)
Keine Kürzung des im Vollzeitarbeitsverhältnis erworben Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit
Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er vollbeschäftigt war, nicht nehmen konnte (EuGH, 13. Juni 2013 C 415/12 ).
Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub gem. § 26 TV L zu unterscheiden.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.06.2014, 2 Sa 125/14, (ID 62)
Bemessung einer Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen.
2. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.
3. Der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.
4. Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 27.06.2013, 7 Sa 696/12, (ID 132)
Zulassung der Kündigung in einem besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG
Die "Restrukturierung" eines Betriebes kann ein "besonderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sein.
gesamtes Urteil lesenVG Oldenburg (Oldenburg) 13. Kammer, Urteil vom 20.02.2012, 13 A 451/11, (ID 249)
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Sachgrund Vertretungsbedarf
Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, dass das Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt.
Ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen gedeckt werden könnte.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 14.04.2011, 16 Sa 452/10, (ID 346)
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Elterngeld - Ausschöpfung des vierzehnmonatigen Gesamtbezugsraums durch einen Elternteil - Partnermonate - Verfassungsmäßigkeit
Der Staat missachtet die ihm durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auferlegte Verpflichtung, die Familien-gemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren, wenn er (bezogen auf den Regelfall) einen Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Bezugsmonat von einer spezifischen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung im Sinne der Inan-spruchnahme sog. Partner- bzw. Partnerinnenmonate abhängig macht.
Art. 3 Abs 2 Satz 2 GG vermag den durch § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG bewirkten Eingriff in die grund-rechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eltern schon deshalb nicht zu legitimieren, weil keine Kongruenz zwischen der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen und einer Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile gewährleistet ist.
gesamtes Urteil lesenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Vorlagebeschluss vom 13.04.2011, L 2 EG 20/10, (ID 347)
Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L - Sonderurlaub aus familiären Gründen als unschädliche Tätigkeitsunterbrechung
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 01.04.2011, 6 Sa 1252/10, (ID 360)
Widerruf einer außertariflichen Besitzstandszulage
Ziffer 5.1.4.C. der TdL Durchführungshinweise zu § 5 Abs. 2 S. 3 TVÜ-L rechtfertigen den Widerruf einer als außertarifliche Besitzstandszulage gewährte Leistungszulage jederzeit der Begründung, die betreffende Arbeitnehmerin sei nicht mehr im Schreibdienst, sondern in einer Serviceeinheit tätig, noch unter Hinweis darauf, dass sich die Arbeitnehmerin am 31.10.2006 im Sonderurlaub aus familiären Grund ohne Fortzahlung der Vergütung befunden habe.
Ersteres ergtibt sich aus § 2 TV zur Änderung der Anlage 10 zum BAT vom 29.11.2000.
Letzteres ergibt sich aus § 5 Abs. 6 TVÜ-L sowie daraus, dass andernfalls die Besitzstandsregelung gegen Art. 6 GG verstoßen würde.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 01.04.2011, 6 Sa 1253/10, (ID 359)
(Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG - kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Zeitraum der Elternzeit)
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 16.11.2010, 3 Sa 1288/10, (ID 438)
Dringende betriebliche Gründe gegen Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Der Arbeitgeber hat die "dringenden betrieblichen Gründe" darzulegen, die einer Beschäftigung in Elternteilzeit entgegenstehen sollen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Beruft er sich dabei auf den Wegfall einer Leitungsfunktion, die den in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer zuvor nur teilweise ausgefüllt hat, so muss der Arbeitgeber auch substantiiert darlegen, ob und inwieweit die übrigen dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben weggefallen sind oder verlagert wurden. Bei der etwaigen Verlagerung der Aufgaben hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Wertungen des § 15 BEEG zu beachten, der auf den Schutz des Arbeitsplatzes des in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters zielt.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Urteil vom 07.06.2010, 12 Sa 1203/09, (ID 524)
Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine Arbeitsunfähigkeit - Fiktion der Verfügbarkeit - Gesetzeslücke - verfassungskonforme Auslegung
1. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot ist festzustellen, ob ein krankhafter Zustand der Schwangeren vorliegt oder ob bei theoretisch gegebener Arbeitsfähigkeit der Schwangeren eine Gefährdung der werdenden Mutter oder des Kindes gegeben ist, die ein Beschäftigungsverbot begründet. Eine Risikoschwangerschaft führt bei dieser Abgrenzung nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit.
2. Das absolute Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG steht einer Verfügbarkeit nach § 119 Abs 5 SGB 3 nicht entgegen. Die Verfügbarkeit ist durch verfassungskonforme Auslegung zu fingieren (Anschluss an LSG Darmstadt vom 20.8.2007 - L 9 AL 35/04).
gesamtes Urteil lesenSG Stade 6. Kammer, Urteil vom 27.04.2010, S 6 AL 159/06, (ID 545)
Teilzeitbegehren im Anschluss an Elternzeit - vorläufig vollstreckbarer Unterlassungsanspruch
Stellt eine Arbeitnehmerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, um sich weiter der Betreuung ihres Kindes widmen zu können, kann mit der Klage auf Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Arbeitszeitverteilung ein Antrag auf Unterlassung einer Beschäftigung zu anderen Zeiten verbunden werden. Unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch unterhalb der Schwelle des einstweiligen Rechtsschutzes das verfassungsrechtlich geschützte Interesse eines Elternteils an der Betreuung des Kindes wirksam zu gewährleisten. Ein derartiger Unterlassungstitel ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.
gesamtes Urteil lesenLandesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Urteil vom 15.04.2008, 11 Sa 1374/07, (ID 1045)
Besonderer Grund im Sinne von § 18 I S. 2 BerzGG
Verstöße eines Projektleiters gegen Dienstanweisungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Einhaltung von Haushaltsvorgaben begründen keinen besonderen Fall i.V.v. § 18 I S. 2 BerzGG, wenn die Maßnahmen notwendig waren, ein Schaden nicht entstanden ist, ein Straftatbestand nicht vorliegt und eine nachträgliche Haushaltsdelegierung problemlos möglich ist.
gesamtes Urteil lesenVG Göttingen 2. Kammer, Urteil vom 24.01.2008, 2 A 306/06, (ID 1117)
"Aussparung" der Ferien in der Elternzeit bei Lehrern
gesamtes Urteil lesenVG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 22.01.2008, 13 A 4703/07, (ID 1122)