Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Arbeitsvertrag

Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. sonstige Bestandsstreitigkeiten

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG die Befristung unwirksam. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 17.03.2021, 2 Sa 338/20, ECLI:DE:LAGNI:2021:0317.2SA338.20.00, (ID 3367)
Verjährung von Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die nationale Rechtslage ist eindeutig und einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 20.08.2020, 5 Sa 614/20, ECLI:DE:LAGNI:2020:0820.5SA614.20.00, (ID 3325)
Initiativrecht des Personalrats zur Beantragung der unbefristeten Beschäftigung bereits befristet angestellter Beschäftigter

Dem Personalrat steht ein Recht nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG, die unbefristete Einstellung befristet angestellter Beschäftigter initiativ bei der Dienststellenleitung beantragen zu dürfen, nicht zu.

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OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 12.11.2019, 18 LP 3/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:1112.18LP3.18.00, (ID 3290)
Tarifliche Eingruppierung (nicht nur öffentlicher Dienst)

Zeiten der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern sind gemäß § 5 Abs. 4 TV DN für die Berechnung der Stufenlaufzeit von Arbeitnehmern in der Tätigkeit eines Gruppenleiters in Werkstätten mit behinderten Menschen auch dann anzurechnen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit keine sonderpädagogische Zusatzausbildung notwendig war, sondern eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter, Geselle oder Meister mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung genügt

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 8. Kammer, Urteil vom 23.09.2019, 8 Sa 413/19 E, ECLI:DE:LAGNI:2019:0923.8SA413.19E.00, (ID 3281)
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor 3 Jahren - wichtiger Grund - drohende betriebsbedingte Kündigung - Personalanpassungsmaßnahme - ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist - sozialgerichtliches Verfahren - Verpflichtungsklage - Minderung der Anspruchsdauer

1) Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer auch dann ein, wenn zwischen Auflösungsvertrag und Beendigung des Arbeitsverhältnisses fast drei Jahre liegen.

2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Minderung der Anspruchsdauer infolge einer Sperrzeit kann mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom 13.05.2019, L 7 AL 84/18, ECLI:DE:LSGNIHB:2019:0513.L7AL84.18.00, (ID 3251)
Weiterbeschäftigung einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin

Jugend- und Auszubildendenvertreter, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst absolviert haben, genießen keinen personalvertretungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsschutz. Dies gilt auch bei einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der ersten Laufbahngruppe (ehemaliger mittlerer Dienst).

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VG Hannover 17. Kammer, Beschluss vom 08.04.2019, 17 A 4016/18, ECLI:DE:VGHANNO:2019:0408.17A4016.18.00, (ID 3241)
Zahlungsansprüche - Schadensersatz

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12).

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 27.02.2019, 2 Sa 244/18, ECLI:DE:LAGNI:2019:0227.2SA244.18.00, (ID 3265)
Anpassung einer Versorgungsordnung wegen Äquivalenzstörung

Durchführung des Barwertvergleichs bei der Ablösung einer Versorgungsordnung.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 20.11.2018, 3 Sa 496/16 B, ECLI:DE:LAGNI:2018:1120.3SA496.16B.00, (ID 3197)
Kürzung einer Jahressonderzahlung

Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gegen den Vertragsarbeitgeber haben. Das schließt nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung nicht aus, den im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses zu dem Vertragsarbeitgeber im Bezugsjahr entstandenen Entgeltanspruch auch bei zwei nachfolgenden, im Bezugsjahr begründeten und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber kürzungshindernd zu berücksichtigen.

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 29.08.2018, 13 Sa 985/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0829.13Sa985.17.00, (ID 3149)
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Erteilung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - Versagung der Verlängerung - Unzuverlässigkeit des Entleihers - Summierung von kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Pflichten - keine Fortführung des Entleiherbetriebes bei Widerruf

1. Die Unzuverlässigkeit eines Entleihers im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten.

2. Die Möglichkeit einer Fortführung des Entleiherbetriebes mit den bisherigen Arbeitnehmern für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG) gilt nicht für Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom 27.06.2018, L 7 AL 22/18 B ER, ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0627.7AL22.18.00, (ID 3117)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17, AGH 5/17 (II 4/32), (ID 3109)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17, AGH 5/17 (II 4/32), (ID 3111)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3113)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3115)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3118)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3120)
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3127)
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung aufgrund der Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Angestellter für eine Bank mit dem Anwaltsberuf



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3131)
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung aufgrund der Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Angestellter für eine Bank mit dem Anwaltsberuf



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3133)
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung aufgrund der Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Angestellter für eine Bank mit dem Anwaltsberuf



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Anwaltsgerichtshof Celle 2. Senat, Urteil vom 23.04.2018, AGH 5/17 (II 4/32), AGH 5/17, (ID 3136)