Rechtsprechungen im Arbeitsrecht zum Thema Teilzeit

Besitzstand hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang

Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine nach dem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung, Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 3. Kammer, Urteil vom 11.09.2018, 3 Sa 1273/16 B, ECLI:DE:LAGNI:2018:0911.3Sa1273.16.00, (ID 3163)
Urlaubsentgelt bei Wechsel von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung im laufenden Kalenderjahr

Gemäß §§ 23, 29 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) wird während des Erholungsurlaubes das Gehalt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Gehaltsbestandteile weitergezahlt.

Ein Arbeitnehmer, der vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 in Teilzeit an fünf Arbeitstagen und ab 1. Juli bis 31. Dezember 2016 in Vollzeit an fünf Arbeitstagen beschäftigt war und seinen während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Jahresurlaub in dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, steht Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu.

§§ 23, 29 TV-BA und § 11 BUrlG sind nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt abschnittsweise und orientiert an den Wochenstunden im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeitbeschäftigung zu berechnen ist.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.04.2018, 2 Sa 1072/17, ECLI:DE:LAGNI:2018:0411.2Sa1072.17.00, (ID 3100)
Urlaubsansprüche bei Altersteilzeit im Blockmodell

1. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Wartezeit am Anfang des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG) erfüllt ist.

2. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell berechtigt wegen der damit verbundenen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nicht zu einer Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 BUrlG, soweit dadurch die Anzahl der während der Vollbeschäftigung bereits erworbenen Urlaubstage gemindert wird.

3. § 7 TV ATZ ist gemäß § 134 BGB nichtig, soweit dadurch unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaubsanspruch gemindert wird.

4. § 7 S. 2 TV ATZ verstößt im Anwendungsbereich des TV-L nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, soweit der tarifliche Mehrurlaub betroffen ist. Die Tarifvorschrift zieht für die von ihr erfassten Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen die Kürzung des Urlaubsanspruchs vom Jahr der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase vor, nimmt ihnen im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten aber keine Urlaubsansprüche.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 13. Kammer, Urteil vom 18.01.2017, 13 Sa 126/16, (ID 2952)
(Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit - Mindestbeitrag für die Beitragsberechnung - angemessene Belehrung zum Wahlrecht nach § 194 Abs 1 SGB 6 bei Rentenantragstellung)

1. §§ 163 Abs. 5 SGB VI, 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG geben für Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, lediglich Mindestbeiträge für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung vor; der Arbeitgeber ist berechtigt, auch höhere Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, soweit damit nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

2. Im Rahmen der gebotenen Belehrung eines Versicherten über das diesem durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht hat der Rentenversicherungsträger hinreichend deutlich zu erläutern, dass bei einer Option für eine Heranziehung der vom Arbeitgeber gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für abgelaufene Zeiträume zu erstattenden gesonderten Meldung bei der Rentenberechnung ohne weitere inhaltliche Prüfung der rechnerische Durchschnittswert der für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden.

gesamtes Urteil lesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 16.11.2016, L 2 R 328/16, (ID 2936)
EuGH-Vorlage - betriebliche Altersversorgung - mögliche Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter im Rahmen der Anwendung der sog. gespaltenen Rentenformel - mögliche Altersdiskriminierung durch ratierliche Berechnung nach dem m/n tel Prinzip bei gleichzeitiger Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. a) Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung sowie Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheiden, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (sogenannte gespaltene Rentenformel), und hierbei das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht so behandeln, dass sie zunächst das für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung zu zahlende Einkommen ermitteln, hieraus den Anteil oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermitteln und dieses Verhältnis dann auf das reduzierte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit übertragen?

Falls die Frage zu 1. a) verneint wird:

b) Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung sowie Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheiden, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (sog gespaltene Rentenformel), und bei einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, keine nach Zeitabschnitten (z.B. einzelnen Kalenderjahren) unterteilte Betrachtungsweise vornehmen, sondern einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermitteln und die gespaltene Rentenformel erst auf die hieraus resultierende Durchschnittsvergütung anwenden?

2. Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere das in Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere deren Art 1, 2 und 6, konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, die eine betriebliche Altersrente in der Höhe vorsehen, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (ratierliche Berechnung nach dem m/n tel Prinzip), und die hierbei eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornehmen, mit der Folge, dass Arbeitnehmer, die in jüngeren Lebensjahren ihre Betriebszugehörigkeit zurückgelegt haben, eine geringere Betriebsrente erhalten als Mitarbeiter, die ihre Betriebszugehörigkeit in einem höheren Lebensalter zurückgelegt haben, obwohl bei beiden Mitarbeitern die gleiche Dauer der Betriebszugehörigkeit vorliegt?

gesamtes Urteil lesen

ArbG Verden 1. Kammer, Vorlagebeschluss vom 20.06.2016, 1 Ca 32/15 B, (ID 2905)
Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber durch die BA - begünstigter Personenkreis - Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit - Halbierung

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) besteht nicht, wenn die Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird.

gesamtes Urteil lesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 28.04.2015, L 7 AL 61/14, (ID 8)
Freizeitausgleich Mitarbeitervertretungsschulung

1. Einem teilzeitbeschäftigten Mitglied der Mitarbeitervertretung, dass durch die Teilnahme an Tagungen oder Lehrgängen gem. § 19 Abs 3 des Kirchengesetzes der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz MVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. März 1996 (MVG K), die für die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, ist Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang zu gewähren.

2. Der entsprechende Freizeitausgleichsanspruch folgt aus § 611 BGB i. V.m. § 4 Abs 1 Satz 1 TzBfG, dessen Anwendungsbereich unbeschadet der Verfassungsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV aufgrund der getroffenen Rechtswahl des privatrechtlich gestalteten Arbeitsverhältnisses eröffnet ist.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 17. Kammer, Urteil vom 29.10.2014, 17 Sa 392/14, (ID 40)
Keine Kürzung des im Vollzeitarbeitsverhältnis erworben Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit

Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er vollbeschäftigt war, nicht nehmen konnte (EuGH, 13. Juni 2013 C 415/12 ).

Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub gem. § 26 TV L zu unterscheiden.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 11.06.2014, 2 Sa 125/14, (ID 62)
(Rentenversicherung - Altersteilzeitregelung im Beamtenverhältnis - Erfüllung der Ausnahmereglung des § 235 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 6 - Anhebung der Regelaltersgrenze - Verfassungsmäßigkeit)

Die Bewilligung einer Altersteilzeit an einen Beamten nach beamtenrechtlichen Vorgaben stellt keine Altersteilzeitarbeit iS des § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI dar, aufgrund derer von einer Anhebung der Regelaltersgrenze abzusehen wäre.

gesamtes Urteil lesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Beschluss vom 29.01.2014, L 2 R 332/13, (ID 88)
Bemessung einer Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen.

2. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.

3. Der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.

4. Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 27.06.2013, 7 Sa 696/12, (ID 132)
Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs - versicherungspflichtige Beschäftigung - Erhöhung der Arbeitszeit eines anderen Arbeitnehmers

Leistungen nach § 4 AltTZG an Arbeitgeber setzen nicht voraus, dass eine Wiederbesetzung in gleichem zeitlichen Umfang erfolgt. Vielmehr genügt es, wenn der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt wird.

gesamtes Urteil lesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 21.03.2013, L 7 AL 171/11, (ID 148)
Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage - Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage vorgelegt:

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird? Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-415/12 anhängig.

gesamtes Urteil lesen

ArbG Nienburg 2. Kammer, EuGH-Vorlage vom 04.09.2012, 2 Ca 257/12 Ö, (ID 196)
Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit



gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 11.07.2011, 9 Sa 1889/10, (ID 315)
Altersteilzeit im Blockmodell, hier: Bundesagentur für Arbeit; dringender dienstlicher Belang



gesamtes Urteil lesen

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 26.07.2010, 5 LA 435/08, (ID 502)
Anspruch auf Vorverlegung eines vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell um ein Jahr

1. Einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses steht ein Zuwendungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie nicht entgegen, der die Bewilligung "neuer Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell" verbietet.

2. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Beklagten tritt bei einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses um 1 Jahr nicht ein.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 15.07.2010, 7 Sa 1590/09, (ID 505)
Altersdiskriminierung - Altersteilzeit

Die Beschränkung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags in § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, stellt gegenüber weniger alten Arbeitnehmer keine Altersdikrimnierung dar.

Gleiches gilt bei der Bevorzugung älterer Arbeitnehmer gegenüber weniger alten Arbeitnehmern im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 05.05.2010, 15 Sa 80/09, (ID 539)
(Aufhebungsvertrag - Altersdiskriminierung - Möglichkeit von Altersteilzeit als legitimes Differenzierungskriterium - Anfechtung eines Altersteilzeitvertrages nach § 123 Abs 1 BGB)



gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 15.03.2010, 9 Sa 517/09, (ID 560)
Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Ermessensentscheidung des Arbeitgebers



gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 11.02.2010, 5 Sa 1102/09, (ID 581)
Ausschluss von Altersteilzeitlern in der passiven Phase von einer Jahresbonuszahlung in einer Betriebsvereinbarung

1. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung kann wirksam der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase befinden, von dem Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonus, der u. a. vom Erfolg des Unternehmens abhängt, vereinbart worden.2. Der Begriff der "Einmalzahlungen" in einem Altersteilzeitvertrag erfasst unter Berücksichtigung der sog. Spiegelbildtheorie des BAG keine leistungsabhängigen Bonizahlungen, die an die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Erreichung von Zielvorgaben in einem bestimmten Kalenderjahr anknüpfen.

gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 6. Kammer, Urteil vom 22.06.2009, 6 Sa 389/09, (ID 718)
Aufhebungsvertrag - zeitlicher Anwendungsbereich des AGG - europäischer Gleichbehandlungsgrundsatz - Differenzierung nach Möglichkeit von Altersteilzeit

1. Für die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt es bei Dauersachverhalten darauf an, ob es sich um bis zum 17.8.2006 abgeschlossene Sachverhalte handelt oder ob diese noch - wenn auch nur teilweise - noch andauern. Nur in letzterem Fall ist das AGG als neues Recht anzuwenden, weil in schon abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht mehr eingegriffen werden kann.

2. Die Bekräftigung einer vor dem 18.08.2006 liegenden Verletzungshandlung, z.B. durch einen Klageabweisungsantrag, stellt keine eigene Verletzungshandlung im Sinne des AGG dar.

3. Auch im Anwendungsbereich eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Differenzierung nach der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeit, Altersteilzeit mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv und angemessen. Das Differenzierungskriterium ist die anderweitige finanzielle Absicherung als Mittel des Personalabbaus.



gesamtes Urteil lesen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 15.09.2008, 9 Sa 525/07, (ID 915)