Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht jedoch kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Außerdem kann die Höhe der Abfindung, je nach Verhandlungsgeschick, unterschiedlich hoch ausfallen.
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung, es sei denn, der Arbeitgeber bietet zusammen mit der Kündigung gemäß § 1 a KSchG eine Abfindungszahlung an. Die häufig verbreitete Meinung mit jeder ausgesprochenen Kündigung gehe eine Abfindungszahlung einher ist schlicht weg falsch. Ebenso falsch ist die Annahme vieler Arbeitgeber, sie seien bei einer Kündigung per se zu einer Abfindung des Arbeitgebers verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ein Angebot bezüglich einer Abfindung zu unterbreiten.
§ 1a KSchG lautet:
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Ein solches Angebot führt automatisch zu einem Anspruch auf die Abfindung, sollte der Arbeitnehmer nicht mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen. Das Kündigungsschutzgesetz gewährt in solchen Fällen einen Anspruch auf Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes je Beschäftigungsjahr. Hierbei wird ab dem sechsten Monat eines Beschäftigungsjahres auf ein volles Jahr aufgerundet.
Für die Rechtmäßigkeit eines solchen Anspruchs auf eine Abfindungszahlung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss durch den Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sein. Weiter muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben explizit darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der dreiwöchigen First zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage Anspruch auf eine solche Abfindung hat. Als letzter Punkt muss dann noch der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Durch eine Kündigungsschutzklage kann der gekündigte Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung erwirken. Dieses ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Kündigungsschutzklage darauf gerichtet ist, gerichtlich festzustellen, dass eine Kündigung unzulässig war. Bei erfolgreicher Klage folgt hieraus, das Arbeitsverhältnis hat weiter Bestand und eine Abfindung ist somit hinfällig. Dennoch, hat eine Kündigungsschutzklage gute Aussichten auf Erfolg, sind viele Arbeitgeber bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, um die finanziellen Risiken die ein verlorener Prozess mit sich bringt zu vermeiden.