Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers auf verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe stützen. Von einer personenbedingten Kündigung spricht man dann, wenn die Kündigung aufgrund persönlicher Fähigkeiten oder Eigenschaften des Arbeitnehmers erfolgt. Praktisch wichtigster Fall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung; darüber hinaus gibt es aber weitere Fallgruppen.
Von der betriebsbedingten Kündigung wird die personenbedingte Kündigung dadurch abgegrenzt, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung die Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers zu finden sind. Der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung ist, dass die persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers bei der personenbedingten Kündigung kein steuerbares Verhalten darstellen dürfen. Das bedeutet, dass es sich bei den personenbedingten Gründen um Umstände handeln muss, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann. Die personenbedingte Kündigung hat vier Voraussetzungen:
Nach dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen verpflichtet. Erbringt er diese Leistungen nicht, spricht man von einer Störung des Vertrags oder Störung der Leistung. Die Störung muss auf Gründen beruhen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Deshalb bedarf die personenbedingte Kündigung insbesondere keiner Abmahnung; die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten zu ändern, ist sinnlos, wenn er es gar nicht ändern kann.
Jede Kündigung zielt darauf ab, zukünftige Störungen der Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verhindern. Eine Kündigung dient nicht dazu, Störungen in der Vergangenheit zu sanktionieren. Andererseits dient die Feststellung von Störungen in der Vergangenheit regelmäßig dazu, dass eine negative Prognose für die Zukunft getroffen werden kann. Ist jedoch absehbar, dass der Arbeitnehmer, der bislang seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte, in Zukunft wieder leisten kann, kommt eine personenbedingte Kündigung nicht in Betracht.
Nicht jede Leistungsstörung rechtfertigt gleich eine Kündigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass die berechtigten betrieblichen und wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist dann regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in Zukunft überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen wird.
Wenn der Arbeitgeber personenbedingt kündigen will, darf für den Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich sein. Die Kündigung muss das letzte Mittel sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorrangig einen anderen Arbeitsplatz anbieten muss. Dazu muss er aber auch in der Lage sein. In Betracht kommen nur gleichwertige oder geringerwertige Arbeitsplätze; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu befördern, anstatt zu kündigen. Außerdem muss ein anderer Arbeitsplatz auch frei sein oder durch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen geschaffen werden können.
Schließlich ist zu fragen, ob dem Arbeitgeber die Leistungsstörung zugemutet werden kann, oder ob sein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt. Hier kommt es auf den Einzelfall an: Wie lange bestand das Arbeitsverhältnis störungsfrei? Welcher Schaden entsteht für den Arbeitgeber durch die Störung? Welche Sozialdaten hat der Arbeitnehmer?
Gründe für eine personenbedingte Kündigung können neben dem häufigsten Fall, der Krankheit, etwa sein: