In Deutschland sind ungefähr 30 % aller Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind Arbeitnehmer dann teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Auch als sog. Minijobber arbeitet man somit in Teilzeit. Die Regelungen im TzBfG haben das Ziel, die Teilzeitbeschäftigung zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
Gemäß § 4 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Teilzeitarbeitnehmer dürfen daher beispielsweise nicht vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, jedoch darf die Höhe entsprechend der geleisteten Arbeitszeit geringer sein.
Der Arbeitnehmer muss für die Verringerung seiner Arbeitszeit einen Antrag an seinen Arbeitgeber stellen. Dabei muss der Antrag gemäß § 8 TzBfG spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit unter Angabe des gewünschten Datums gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag nicht unwirksam, sondern der Beginn der Verringerung verschiebt sich lediglich entsprechend. Der Arbeitnehmer hat dabei anzugeben, in welchem konkreten Umfang er seine Arbeitszeit reduzieren will. Nach Möglichkeit soll er auch die gewünschte Verteilung der neuen Arbeitszeit angeben, zwingend ist dies jedoch nicht.
Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 7 TzBfG hat ein Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer seine Entscheidung bezüglich der Arbeitszeitverringerung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitzuteilen. Wenn der Arbeitgeber diese Mitteilung unterlässt, verringert sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers automatisch nach § 8 Abs. 5 S. 2, 3 TzBfG, sie kann jedoch nachträglich beim Vorliegen betrieblicher Gründe wieder angehoben werden.
Der Arbeitgeber kann das Teilzeitgesuch nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe müssen, anders als bei dem Teilzeitverlangen in der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG, nicht „dringend“ sein, sodass eine Ablehnung des Teilzeitverlangens theoretisch einfacher möglich ist. Betriebliche Gründe können gegeben sein, wenn Arbeitszeitverringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist allerdings nicht schon alleine dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber durch die Verringerung der Arbeitszeit einen neuen Mitarbeiter einstellen muss zur Aufstockung auf die regelmäßige Arbeitszeit.