Kündigung

Überstunden

Ein Arbeitnehmer leistet dann Überstunden, wenn er über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus Arbeit leistet. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb der für ihn gelten regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb aufhält. Auch führt die bloße Verschiebung der Arbeitszeit nicht dazu, dass Überstunden geleistet werden. Überstunden liegen erst dann vor, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erbracht werden. Er muss die Anwesenheit des Arbeitnehmers angeordnet oder die über die übliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gebilligt oder zu mindestens geduldet haben. Eine "eigenmächtige" Ableistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer ist also nicht möglich. Neben dem Begriff der "Überstunden" findet man teilweise auch den Begriff der "Mehrarbeit". Diese Begriffe bedeuten aber nicht das gleiche. Mehrarbeit bezeichnet in der Regel die Überschreitung einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze oder die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit beispielsweise nach dem Arbeitszeitgesetz.

Pflicht zur Ableistung von Überstunden


Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur in Notsituationen berechtigt, den Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden zu verpflichten. Dennoch müssen die meisten Arbeitnehmer auch in anderen Fällen Überstunden leisten. Denn tatsächlich ergibt sich das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden häufig aus einer Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Damit ist die Ableistung von Überstunden nur in Notsituationen ein Ausnahmefall. Bei der Verteilung der Überstunden auf die einzelnen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren und dabei u. a. die familiären Belange des einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Anspruch auf Überstunden


Aus dem Recht des Arbeitgebers, Überstunden anzuordnen, ergibt sich jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers, Überstunden ableisten zu dürfen. Dies ist für einen Arbeitnehmer insbesondere dann relevant, wenn er über längeren Zeitraum Überstunden geleistet hat und der Arbeitgeber ihn nunmehr nur noch für die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigen will. Er kann dann nicht verlangen, weiterhin Überstunden leisten zu dürfen.

Vergütung von Überstunden


Die Vergütung von Überstunden richtet sich in erster Linie nach der arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Aber auch ohne entsprechende Vereinbarung sind Überstunden regelmäßig mit dem vereinbarten Stundenlohn zu vergüten. Da in der Regel die zusätzliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur gegen Vergütung zu erwarten ist, besteht schon nach der gesetzlichen Regelung des § 612 BGB ein Anspruch auf Überstundenvergütung. Nur im Einzelfall ist davon auszugehen, dass keine Vergütung für Überstunden zu erwarten ist. Dies ist etwa bei leitenden Angestellten oder Dienstleistungen höherer Art der Fall, wenn ohnehin schon ein herausgehobenes Entgelt bezahlt wird. Daneben stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für die geleisteten Überstunden hat. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht allerdings nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Anstatt die Überstunden zu vergüten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch Freizeitausgleich gewähren, d.h. der Arbeitnehmer darf sich in Höhe der geleisteten Überstunden frei nehmen. Allerdings muss dies entweder im Arbeitsvertrag geregelt sein oder der Arbeitnehmer muss damit einverstanden sein.

Ausschluss der Überstundenvergütung


Häufig sind in Arbeitsverträgen Klauseln enthalten, nach denen Überstunden mit dem normalen Monatslohn abgegolten sind. Diese Regelungen können, wenn sie einseitig formulierte und vom Arbeitgeber gestellte Vertragsklauseln sind, als AGB unwirksam sein. So ist eine Regelung unangemessen und damit unwirksam, nach der alle geleisteten Überstunden ohne Festlegung einer Höchstgrenze mit dem normalen Gehalt abgegolten sind. Schließlich muss der Arbeitnehmer erkennen könne, welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

Klage auf Überstundenabgeltung


Die Zahlung von Überstundenvergütung ist häufig nur schwer gerichtlich durchsetzbar. Denn die Rechtsprechung fordert die genaue Dokumentation der geleisteten Arbeit. Der Arbeitnehmer muss darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus Arbeit geleistet hat. Dies wird ihm in der Regel nur dann gelingen, wenn er Stundenzettel oder Ausdrucke elektronischer Zeiterfassungsgeräte vorlegen kann.

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