Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der gewöhnlichen Arbeitszeit und ist in unterschiedlichen Konstellationen denkbar. Kurzarbeit kann eine bloße Verkürzung der Arbeitszeit bedeuten, kann aber auch das vollständige Ruhen der Arbeitstätigkeit bedeuten (Kurzarbeit Null). Kurzarbeit kann alle Arbeitnehmer in einem Betrieb betreffen, kann aber auch nur Arbeitnehmer mit bestimmten Tätigkeiten erfassen.
Im Grundsatz kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres einseitig Kurzarbeit anordnen. Will der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, braucht er dazu eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Oft wird eine solche in einem Tarifvertrag geregelt sein. Eine Ermächtigung zur Anordnung von Kurzarbeit kann aber auch in einer Betriebsvereinbarung liegen, im Arbeitsvertrag geregelt sein oder aber im Einzelfall auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Auch wenn eine tarifvertragliche Ermächtigung zur Einführung von Kurzarbeit besteht, ist zu beachten, dass der Betriebsrat dennoch ein Mitbestimmungsrecht hat.
Hat sich der Arbeitgeber das Recht zur Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag vorbehalten, stellt sich oft die Frage, ob eine solche Regelung als allgemeine Geschäftsbedingung wirksam ist. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Ermächtigung nicht hinreichend bestimmt ist.
Eine stillschweigende Vereinbarung von Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer im Einzelfall liegt vielmals auch dann wirksam vor, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet und der Arbeitnehmer diese Anordnung widerspruchslos annimmt.
Gibt es keine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber sie schließlich dennoch durch Ausspruch einer Änderungskündigung erreichen. Hier ist aber im Einzelfall zu fragen, ob die Kündigung wirksam ist.
Wenn die Kurzarbeit rechtmäßig angeordnet wurde, verringern sich die Arbeitspflicht und gleichzeitig der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt. Wurde die Kurzarbeit jedoch nicht rechtmäßig angeordnet und nimmt der Arbeitgeber trotzdem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht an, schuldet er weiterhin das volle Arbeitsentgelt.
Nach dem Gesetz ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Jedoch kann arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis auch ordentlich gekündigt werden kann. Diese Kündigungsmöglichkeit muss für beide Parteien gelten. Zudem kann auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart werden. Ohne besondere Vereinbarung ist ansonsten das befristete Arbeitsverhältnis für beide Seiten lediglich fristlos aus wichtigem Grund kündbar.
Falls wirksam Kurzarbeit eingeführt wird wurde, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Im Zuge der Corona-Krise hat der Bundestag im März 2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet. Damit wird, zunächst bis Ende 2020, rückwirkend ab dem 01.03.2020 unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld gewährt. Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und hat den Zweck, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Arbeitsplätze zu erhalten. Nach der neuen Regelung sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld:
Nach der neuen Regelung kann Kurzarbeitergeld jetzt auch für Beschäftigte in Zeitarbeit beantragt werden. Zudem ist es nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung von Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden nutzt.
Außerdem musste der Arbeitgeber bislang die Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes weiterhin bezahlen. Auch diese Beiträge werden nunmehr von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Dies gilt aber – Stand März 2020 – wie alle erleichterten Bedingungen, zunächst nur befristet.