Bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist die Frage, ob eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist, von erheblicher Bedeutung. Durch Ausschlussfristen wird geregelt, dass bestehende Ansprüche wie beispielsweise auf den Lohn des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, andernfalls erlöschen sie. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag gelten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Hat also der Arbeitgeber beispielsweise versehentlich zu viel Lohn ausgezahlt, so muss er diesen ebenfalls innerhalb der Ausschlussfrist zurückfordern.
Vertragliche Ausschlussfristen sind nicht mit der gesetzlichen Verjährungsfrist zu verwechseln. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass der Richter die Ausschlussklauseln zwingend prüft. Die Verjährung prüft er allerdings nur, wenn eine Partei sich hierauf beruft.
Standardmäßig sollten Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag wie folgt formuliert sein:
Ausschlussfristen sind für den Arbeitnehmer gefährlich, da sie selbst bei Unkenntnis des Arbeitnehmers laufen. Sollte eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dann ist dies in der Regel zwar kein Problem. Jedoch können Ausschlussfristen auch durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag gelten. Wenn dieser eine Ausschlussklausel enthält, kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass er die Regelungen im Tarifvertrag nicht kannte. Der Arbeitnehmer hat sich regelmäßig selbst über die Geltung einer Ausschlussklausel zu informieren.
Ausschlussfristen können einstufig oder zweistufig geregelt sein. In einstufigen Ausschlussfristen wird festgelegt, dass Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit - zumeist schriftlich - geltend gemacht werden müssen. Bei zweistufigen Ausschlussfristen ist neben der rein schriftlichen Geltendmachung auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erforderlich, sollte die Gegenseite den Anspruch ablehnen.
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen können – im Gegensatz zu solchen in Tarifverträgen - der AGB-Kontrolle unterfallen. Sie sind damit nur in bestimmten Grenzen zulässig. Ausschlussfristen in Tarifverträgen sind hingegen in weiterem Umfang möglich. Insbesondere können kürzere Fristen als bei einer Regelung im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen beispielsweise in den folgenden Fällen unwirksam:
Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass die Einhaltung der Ausschlussfrist auch von ihm nachgewiesen werden kann. Häufig wird in Ausschlussklauseln zunächst die schriftliche Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei verlangt. Dabei ist zur schriftlichen Geltendmachung aber auch die sog. „Textform“ des § 126b BGB ausreichend. Die Textform erfordert keine persönliche Unterschrift, sodass die Forderung auch per E-Mail oder Fax verschickt werden kann. Sollte der Arbeitnehmer einen Brief versenden, so sollte er, um spätere Beweisprobleme hinsichtlich des rechtzeitigen Zugangs zu vermeiden, das Aufforderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Boten versenden.