Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Das heißt, dass es für die Wirksamkeit einer Kündigung, im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, nicht der Mitwirkung beider Vertragsparteien (als Arbeitgeber und Arbeitnehmer) bedarf, sondern dem Gekündigten die Kündigung lediglich zugehen muss. Da eine Kündigung durch Zugang beim Vertragspartner rechtsgültig wird, kann sie nach Erklärung und Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung werden, im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung (oft auch fristlosen Kündigung), die gesetzlichen, vertraglichen oder per Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen eingehalten. Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Angabe von Gründen.
Ein Arbeitnehmer kann eine ordentliche Kündigung in der Regel jederzeit aussprechen und so das Arbeitsverhältnis kündigen. Kündigungsgründe müssen nicht angegeben werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Ausnahme stellt jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis dar. Dieses kann nur gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart worden ist. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber müssen zusätzlich die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes beachten. Bei Verstößen hiergegen droht ansonsten eine Kündigungsschutzklage.
Endet ein Arbeitsverhältnis, so besteht in der Regel ein anteiliger Anspruch auf Urlaub. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel drei Monate des laufenden Jahres gearbeitet, stehen ihm nach einer Kündigung noch drei Zwölftel seines vertraglichen festgesetzten Jahresurlaubs zu. Als besonderer Stichtag gilt der 30. Juni. Endet das Arbeitsverhältnis nach diesem Tag, kann der gekündigte Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub nehmen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen tätig waren. Können die restlichen Urlaubstage vom Arbeitnehmer bis zum Verlassen der Firma nicht mehr genommen werden, besteht ein Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs.
Einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrages lassen sich nicht kündigen. Möchte ein Arbeitgeber einzelne Teile ändern, so bedarf es des Einverständnisses des Arbeitnehmers. In diesem Fall bietet sich dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Änderungskündigung. Hiermit wird das bisherige Arbeitsverhältnis insgesamt gekündigt und gleichzeitig ein Angebot zur Fortführung zu geänderten Bedingungen unterbreitet. Nimmt ein Arbeitnehmer ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei der Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, sofern die Kündigung rechtmäßig ist.
Grundsätzlich gilt bei Minijobs die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines jeden Monats, wenn es keine vertraglichen Regelungen hierzu gibt. Entsprechende Regelungen im Vertrag dürfen diese jedoch nicht unterschreiten. Nur wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird, kann evtl. eine kürzere vertraglich geregelte Frist geltend gemacht werden.