Kündigung

Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach Kündigung

Arbeitnehmer stellen sich häufig die Frage, ob sie ein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen können, ohne danach von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erhalten. Nach § 159 SGB III verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperre, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Lösung des Arbeitsverhältnisses


Der Arbeitnehmer verhält sich dann versicherungswidrig, wenn er das Beschäftigungsverhältnis von sich aus löst oder bei der Auflösung mitgewirkt hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dies betrifft die folgenden Fälle:

  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrages
  • berechtigte verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitsnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat

Wenn also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigt fristlos kündigt, so sollte der Arbeitnehmer schon wegen der drohenden Sperre eine Kündigungsschutzklage erheben. Die bloße Hinnahme einer (nicht verhaltensbedingten) Kündigung durch den Arbeitgeber führt hingegen in der Regel nicht zur Verhängung einer Sperrzeit.

Außnahme "Wichtiger Grund"


Allerdings führt nicht jede Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst zur Verhängung einer Sperrfrist. Eine Sperrfrist wird nicht verhängt, wenn der Betroffenen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, wie bspw.:

  • erheblicher psychischer Druck/Mobbing am Arbeitsplatz
  • Tätigkeit ist für den Arbeitslosen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter leistbar
  • Insolvenz des Arbeitgebers
  • - Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Verhinderung einer fristgemäßen betriebsbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist

Es gibt jedoch noch eine Vielzahl weiterer Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen wird. Daher ist es vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung ratsam, sich konkret von der Bundesagentur für Arbeit oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist.

Sonderfall: Aufhebungsvertrag


Die Arbeitsagentur verlangt beispielsweise in ihrer „Fachlichen Weisung“ zu § 159 SGB III bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, dass folgende Bedingungen erfüllt werden, damit keine Sperrfrist verhängt wird:

  • Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt, d.h. dem Arbeitnehmer wäre ohnehin gekündigt worden,
  • die angedrohte Kündigung durch den Arbeitgeber wird auf personen- oder betriebsbedingte (d.h. nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt,
  • das Arbeitsverhältnis wird nicht vor Ablauf der geltenden Kündigungsfrist aufgelöst,
  • die angedrohte Kündigung des Arbeitgebers würde die ordentliche Kündigungsfrist einhalten,
  • der Arbeitnehmer ist nicht ordentlich unkündbar, und
  • der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses.

Die Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur ist auf ihrer Internetseite einsehbar. Da es sich bei der Geschäftsanweisung lediglich um die Rechtsmeinung der Arbeitsagentur handelt, ist ihre Entscheidung über die Verhängung einer Sperre dennoch voll gerichtlich überprüfbar.

Folgen der Sperrzeit


Während der Dauer der Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Durch die Sperrzeit verkürzt sich gleichzeitig die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Damit erhält der Betroffene nicht nur lediglich später Geld, sondern im Ergebnis auch weniger, wenn er nicht vor Ablauf der Bezugsdauer eine neue Anstellung findet. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel zwölf Wochen, diese kann aber in einigen Fällen auch verkürzt werden.

Krankenversicherung während der Sperrzeit

Soweit der Arbeitnehmer zuvor gesetzlich krankenversichert war, ist er dies auch bei Eintritt einer Sperrzeit weiterhin. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer insbesondere, dass er nicht selbst Versicherungsbeiträge an seine Krankenversicherung zahlen muss. Allerdings besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Krankengeld, falls der Betroffene während der Sperrfrist arbeitsunfähig wird.

Widerspruch gegen die Sperrzeit

Gegen die Verhängung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Noch Fragen? Wir informieren Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch: Tel.: 0541 - 999 7 444