Die weit verbreitete Ansicht, die Kündigung eines krank gemeldeten Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber sei unzulässig, ist nicht richtig. Im Gegenteil, in manchen Fällen kann sogar aufgrund von Krankheit gekündigt werden. Eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung ist in bestimmten Fällen zulässig.
Die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung hängt im Wesentlichen davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall greift. Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erfüllung muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Allerdings gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt. Ist dies der Fall, darf eine Kündigung nur aus drei Arten von Gründen ausgesprochen werden, nämlich verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt. Liegt einer dieser Gründe vor, darf eine Kündigung auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer krank und daher arbeitsunfähig ist.
Auch die Krankheit des Arbeitnehmers selbst kann eine Kündigung auslösen. Die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung gehört zur Gruppe der personenbedingten Kündigungen gemäß Kündigungsschutzgesetz. Hiernach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit kündigen und zwar auch während die Krankheit besteht. Gerechtfertigt ist eine solche krankheitsbedingte Kündigung in Fällen häufiger Kurzerkrankungen, lang andauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit, krankheitsbedingter Leistungsminderung und vollständiger Ungewissheit bezüglich der Wiederherstellbarkeit der Arbeitsfähigkeit.
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlichen Bestand hat, müssen jedoch vier Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss die Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers so negativ sein, dass von weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang auszugehen ist. Weiter müssen die betrieblichen (bzw. wirtschaftlichen) Interessen des Arbeitgebers aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt sein. Es darf keinen weniger einschneidenden Weg geben, die Situation zu lösen (z. B. durch Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in anderer Position). Und letztlich muss die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das bedeutet, seine Beeinträchtigungen müssen so groß sein, dass ihm nicht zumutbar ist, die Belastung durch den erkrankten Arbeitnehmer weiter zu tragen.
Nur wenn alle dieser vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig. In einem solchen Fall kann die Kündigung auch bei geltendem gesetzlichem Kündigungsschutz und während der Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgen. Sieht der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an und hält er die Kündigung daher für unzulässig, kann er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.