Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers wird üblicherweise im Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag geregelt. Jedoch hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub. Dieser wird durch das Mindesturlaubsgesetz definiert und beträgt mindestens 24 Werktage pro Jahr. Als Werktage gelten hierbei die Tage von Montag bis Samstag, was einer 6-Tage-Woche entspricht. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten jedoch nur von Montag bis Freitag. Daher wird der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub erfüllt. In beiden Fällen ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Urlaub pro Jahr erhalten.
Abweichende Regelungen gelten für jugendliche Arbeitnehmer. So beträgt der Urlaub für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind mindesten 30 Tage, für Jugendliche unter 17 mindestens 27 Werktage und für Jugendliche unter 18 mindestens 25 Werktage. Drei Werktage mehr Urlaub stehen Jugendlichen im Bergbau unter Tage zu. Besucht der jugendliche Arbeitnehmer die Berufsschule, soll der Urlaub grundsätzlich während der Schulferien gegeben werden. Ist dieses nicht möglich, muss für jeden Berufsschultag während des Urlaubs ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.
Auch für Schwerbehinderte gelten abweichende Ansprüche. Diese haben einen Anspruch auf zusätzliche 5 Werktage bezahlten Urlaub je Kalenderjahr.
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern ein ärztliches Zeugnis hierzu vorgelegt wird.
Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses gilt eine Wartezeit für zu gewährenden Urlaub. Ein vollständiger Urlaubsanspruch besteht erst ab dem siebten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs für jeden vollen Monat den das Arbeitsverhältnis besteht.
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr durch Beantragung geltend machen, der Arbeitgeber muss diesen gewähren. Die Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder beim Arbeitnehmer vorliegende Gründe dieses rechtfertigen. Liegen solch dringenden Gründe nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch.
Wird ein Urlaubsanspruch in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen, muss dieser innerhalb der ersten drei Monate gewährt und genommen werden. Übertragener Urlaub ist vom Arbeitnehmer frühzeitig zu beantragen, um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, diesen noch im Übertragungszeitraum zu gewähren. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber dürfen im Übertragungszeitraum den Urlaub verweigern.Wird das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Urlaub deswegen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er in Geld abzugelten. Dieses gilt auch für Urlaub, der aufgrund von Arbeitsunfähigkeit während des Übertragungszeitraumes nicht mehr genommen werden konnte.