Die Rahmenbedingungen zur Arbeitszeit von Arbeitnehmern werden durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Es schreibt fest, dass die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht länger als acht Stunden dauern darf. Kurzfristig mehr angefallene Arbeitsstunden müssen in einem Zeitfenster von sechs Monaten mit verkürzten Arbeitstagen verrechnet werden.
Die Bedingungen für vertraglich verringerte Arbeitszeiten werden nicht durch das Arbeitszeitgesetz sondern durch das Teilzeitarbeitsgesetz geregelt.
Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einräumen. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden verlängert sich der Pausenanspruch auf 45 Minuten. Beträgt die Arbeitszeit weniger als sechs Stunden, sieht das Gesetz keine Pausenregelung vor. Die notwendige Erholung wird dadurch gewährleistet, dass zwischen dem Ende des vergangenen und dem Beginn des neuen Arbeitstages eine Ruhezeit von elf Stunden liegen muss. Diese Regeln gelten natürlich auch, wenn ein Unternehmen seine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen oder in Nachtarbeit beschäftigt.
Sonn- und Feiertage sind nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich arbeitsfreie Tage. Für einige Branchen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. So ist die Arbeit an Feiertagen beispielsweise in medizinischen Berufen, der Gastronomie, Freizeiteinrichtungen oder der Energie- und Wasserversorgung zulässig, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitszeiten innerhalb von acht Wochen durch Ersatzruhetage ausgleicht. An einem Sonntag geleistete Arbeitszeit sollte innerhalb von zwei Wochen durch einen Ersatzruhetag kompensiert werden.
Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Nachtarbeit, so ist dieses nur zulässig, wenn er entweder einen Lohnzuschlag zahlt oder den Arbeitnehmer mit einem Freizeitausgleich entschädigt. Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die in der Zeit von 23 und 6 Uhr geleistet wird.