Die Aufgabe des gesetzlichen Mutterschutzes ist es, Mutter und Kind vor Überforderung, Gefährdung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt sowie vor finanziellen Einbußen zu schützen.
Das Mutterschutzgesetz ist gültig für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mütter und werdenden Mütter, also auch für Heimarbeiterinnen, geringfügig Beschäftige und Auszubildende.
Frauen sollen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, die Mutterschutzbestimmungen einzuhalten, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft sowie den vermutlichen Tag der Entbindung sobald wie möglich mitteilen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. dem Gewerbeaufsichtsamt) mitzuteilen. Weiter muss der Arbeitgeber die werdende bzw. stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Gesundheit und Leben hinreichend geschützt ist.
Im Zweifelsfall kann die Aufsichtsbehörde klären, ob Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen einen ausreichenden Schutz vor einer Gefährdung bieten. Sowohl Frauen als auch der Arbeitgeber können sich bei Fragen an die entsprechende Aufsichtsbehörde wenden.
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt für die ersten acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für die ersten zwölf Wochen, nach der Entbindung. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung nichtbeansprucht werden konnten.
Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzfristen, sieht das Mutterschutzgesetz generelle Beschäftigungsverbote, beispielsweise für Fließband-, Akkord- oder Nachtarbeit, sowie individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund ärztlicher Atteste vor.
Das Mutterschutzgesetz regelt neben den Schutzfristen auch die verschiedenen Mutterschaftsleistungen, um die werdende Mutter während und nach den Mutterschutzfristen vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Als Mutterschaftsleistungen sind zu nennen das Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Mutterschutzlohn (das meint das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen) sowie der Urlaubsanspruch.
Wichtig ist, auch während der Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, also auch während der Mutterschutzfristen, erwachsen der Frau Urlaubsansprüche. Eine Kürzung oder gar Streichung des Erholungsurlaubs aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber ist unzulässig.
Das Arbeitsverhältnis kann, bis auf wenige Ausnahmen, vom Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht durch den Arbeitgeber gekündigt werden.