Der vom Gesetz vorgegebene Kündigungsschutz für Arbeitnehmer verlangt, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nur zulässig ist, sofern ein Kündigungsgrund vorliegt. Sowohl das Kündigungsschutzgesetz als auch weitere Gesetze gewähren Arbeitnehmern weitreichenden Kündigungsschutz. In der Praxis gehen Kündigungsschutzprozesse sehr häufig zu Gunsten der Arbeitnehmer aus. Daher sind Arbeitgeber vielfach gezwungen, gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung zu zahlen, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.
Hat das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden, und handelt es sich nicht um eine Kleinbetrieb oder Ausnahmebetrieb, ist nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn sich die Kündigung sozial rechtfertigen lässt. Im Wesentlichen sind diese Voraussetzungen abhängig von der Betriebsgröße und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ist der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar, kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Kündigungsgrund besteht. Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz sind folgende:
Gründe die in der Person des Arbeitnehmers zu finden sind (personenbedingte Kündigung),
das Verhalten oder besser Fehlverhalten eines Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) oder
dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf weder sittenwidrig noch treuwidrig sein. Ebenso darf sie nicht gegen bestehende Verbotsgesetze verstoßen. Diese Einschränkung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Arbeitsrechtliche Verbotsgesetze, aus denen sich ein Kündigungsschutz ergeben kann sind insbesondere:
Eine Kündigung darf keine geschlechtsbezogene Diskriminierung darstellen, §611 a BGB.
Die Kündigung darf keine Maßregelung des Arbeitnehmers darstellen, §612 a BGB.
Die Kündigung darf nicht wegen Betriebsübergangs oder -teilübergangs ausgesprochen werden, § 613 a BGB
Außerdem gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Auch Kleinbetriebe müssen beim Ausspruch von Kündigungen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Auch wenn hier das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ist bei Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Jedoch hat die unternehmerische Freiheit im Rahmen einer Interessenabwägung hier großes Gewicht. Kündigungen in Kleinbetrieben sind daher, sofern kein besonderer Kündigungsschutz besteht, in der Regel zulässig.
Es gilt ein Sonderkündigungsschutz für besondere Personengruppen, der der Kündigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen kann. Dieses gilt für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind. Bei solchen Personengruppen ist die Zulässigkeit einer Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig. Gilt ein Sonderkündigungsschutz, ist grundsätzlich vor der Kündigung die Zustimmung durch offizielle Stellen einzuholen. Besonders für folgende Personengruppen gilt ein Sonderkündigungsschutz:
Betriebsverfassungsorgane, Betriebsrat, Personalratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende und Auszubildende.
Wenn ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzweifelt und er sie somit nicht für wirksam erachtet, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung im Zuge einer Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht auf ihre rechtliche Wirksamkeit prüfen zu lassen.