Das Arbeitszeugnis bescheinigt die Dauer und Art der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, seine Leistungen und Qualifikationen sowie dessen Sozialverhalten im Betrieb. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber, laut § 109 GewO, auf Wunsch des Arbeitnehmers, ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erstellen.
Das Arbeitszeugnis muss laut Gewerbeordnung klar und verständlich formuliert sein. Formulierungen, die von der äußeren Form oder dem Wortlaut abweichende Aussagen über den Arbeitnehmer treffen, sind nicht zulässig. Darüber hinaus muss das Arbeitszeugnis die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers nach wohlwollender Beurteilung durch den Arbeitgeber zutreffend wiederspiegeln. Der weitere Inhalt des Arbeitszeugnisses richtet sich nach dem sogenannten Zeugnisbrauch, der je nach Branche oder Berufsgruppe unterschiedlich sein kann. Fehlen in einem Arbeitszeugnis solche üblichen Formulierungen ohne eine sachliche Begründung, kann der Arbeitnehmer die Ergänzung dieser Formulierungen verlangen.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, seinen Zeugnisanspruch selbst geltend zu machen. Das heißt, er selbst muss das Arbeitszeugnis beim seinem Arbeitgeber anfordern. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer das Recht, auch nach der Erstellung eines einfachen Zeugnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen.
Unterschieden wird zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Im Gegensatz zum qualifizierten Arbeitszeugnis sind im einfachen Arbeitszeugnis keine Auskünfte über die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers enthalten. Es werden lediglich Informationen zu den Personalien des Arbeitnehmers, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Art der ausgeübten Tätigkeit gegeben.
Einfache Arbeitszeugnisse kommen in der Regel bei sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen und einfachen gewerblichen Tätigkeiten zum Tragen, bei denen der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten zur Bewertung der Qualität der ausgebübten Tätigkeiten hat.
Im Grundsatz hat der Arbeitgeber jedoch Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist umfangreicher. Es gibt neben den Informationen des einfachen Arbeitszeugnisses auch Auskunft über die Qualität der erbrachten Leistungen und das Sozialverhalten innerhalb des Betriebes. Auch während der Beschäftigung erworbene Qualifikationen finden hier Erwähnung.
Benötigt ein Arbeitnehmer zu Bewerbungszwecken innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis, so hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses durch den Arbeitgeber. Für dieses Zwischenzeugnis gelten dieselben inhaltlichen Anforderungen, wie bei einem Austrittszeugnis.