Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung eines durch das Kündigungsschutzgesetz geschützten Arbeitnehmers. Sie greift, wenn aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer nicht möglich ist. Beispiele hierfür können Insolvenzen, Umstrukturierungen oder Outsourcing von Abteilungen sein. Die betriebsbedingte Kündigung bedarf, genau wie die außerordentliche Kündigung nicht der Angabe von Gründen. Erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber eine Kündigung begründen.
Für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung sind dringliche betriebliche Erfordernisse, die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sowie eine fehlerfreie Sozialauswahl erforderlich. Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Neustrukturierung seines Unternehmens entschließt, im Zuge derer einer oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen. Die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist dann gegeben, wenn im Unternehmen kein freier und vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der der Qualifikation des Arbeitnehmers entspricht. Als frei gilt in diesem Zusammenhang ein Arbeitsplatz, der zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt ist, oder kurz nach Kündigungsfrist frei wird. Für einen solchen Arbeitsplatz darf im Kündigungszeitraum kein externer Bewerber eingestellt werden. Auch von Leiharbeitern besetzte Arbeitsplätze gelten als solche. Als vergleichbar gilt ein Arbeitsplatz, wenn er vom Arbeitnehmer ohne Änderung seines Arbeitsvertrages eingenommen werden kann und dieser durch seine Qualifikation zu der Arbeitsleistung fähig ist. Ein Arbeitsplatz, der eine Beförderung des Arbeitnehmers beinhaltet gilt dagegen nicht als vergleichbar. Eine fehlerfreie Sozialauswahl ist dann gegeben, wenn vergleichbare Arbeitnehmer hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Alters, der Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen verglichen werden und die aus diesem Vergleich als am sozial schwächsten hervorgehenden Arbeitnehmer gekündigt werden. In der Regel sind das die jüngeren, unverheirateten und kinderlosen Arbeitnehmer.
Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus und erhebt der Arbeitnehmer hierauf keine Kündigungsschutzklage, so hat der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Jedoch setzt dieser voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verzicht auf eine Klage eine Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beläuft sich auf 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.