Eine ordentliche Kündigung kann immer nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Durch die Kündigungsfrist besteht somit das Arbeitsverhältnis zunächst weiter fort, was bedeutet, Arbeitnehmer müssen Ihrer Tätigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter nachkommen und Arbeitgeber bis dahin die Vergütung in Form von Lohn oder Gehalt weiterhin zahlen. Das gekündigte Arbeitsverhältnis ist somit in der Kündigungsfrist vergleichbar mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Wird eine Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen oder wird sie verspätet zugestellt, gilt sie, nach aktueller Rechtsprechung, im Zweifel als zum nächst zulässigen Datum ausgesprochen.
In Deutschland sind die Kündigungsfristen gesetzlich geregelt. Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, vier Wochen bis zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats (je nach vertraglicher Regelung). Bei längeren Beschäftigungsverhältnissen gelten die folgenden gesetzlichen Kündigungszeiten:
Wurde eine Probezeit vereinbart, so gilt während dieser eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese verkürzte Frist gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer. Zu beachten ist in diesem Fall, dass bei Kündigung in der Probezeit kein Kündigungstermin einzuhalten ist. Die Kündigung muss jedoch unbedingt innerhalb der Probezeit dem Empfänger der Kündigung zugehen. Die Kündigungsfrist kann demnach durchaus über das Ende der Probezeit hinausgehen.